Fischereipachtvertrag anzeigen

    Wenn Sie als Pächter oder Pächterin bzw. als Verpächterin oder Verpächter einen Fischereipachtvertrag (oder Unterpachtvertrag) abgeschlossen oder geändert haben, ist dies der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Als Pächter oder Pächterin bzw. Verpächterin oder Verpächter müssen Sie einen Abschluss und/oder eine Änderung eines Fischereipachtvertrages oder Unterpachtvertrags der zuständigen unteren Fischereibehörde in Schriftform anzeigen. 

    Hinweise für Wetteraukreis: Fischereirecht

    Fischereirecht

    Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere FIschereibehörden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Wetteraukreis - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 11 40

    63652 Büdingen

    Hausanschrift

    Berliner Straße 31

    63654 Büdingen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag           07:30 – 12:30 Uhr

    Dienstag         07:30 – 12:30 Uhr

    Mittwoch         07:30 – 12:30 Uhr

    Donnerstag     07:30 – 12:30 Uhr

    Freitag            07:30 – 12:30 Uhr

    Nachmittags ausschließlich mit Terminvereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Gewerbebehörde für Makler und Bewacher, Sprengstoffbehörde, Untere Fischereibehörde, Untere Jagdbehörde, Untere Waffenbehörde

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
    • Kürzere Pachtzeiten kann die obere untere Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.
    • Pächterinnen und Pächter können nur natürliche Personen mit gültigem Fischereischein und juristische Personen, die fischereiliche Organisationen sind, sein.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Sie versenden den schriftlichen Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag an die zuständige untere Fischereibehörde.

    Fristen

    Der Pachtvertrag oder Unterpachtvertrag ist erst gültig, wenn dieser bei der zuständigen unteren Fischereibehörde angezeigt und von dieser nicht beanstandet wurde.

    Bearbeitungsdauer

    1 Monat (Die untere Fischereibehörde beanstandet binnen 1 Monats Pachtverträge oder Unterpachtverträge, die nicht die Anforderungen erfüllen.)

    Kosten

    Gebühren fallen nur im Falle der Nachprüfung eines Fischereipachtvertrages nach einer Beanstandung an.: Verwaltungsgebühr ab 60.00 EUR bis 90.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3 am 19.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2024

    Stichwörter

    Fischereipachtvertrag, Anzeige von Fischereipachtverträgen, Pachtvertrag Fischerei, Verpachtung Fischerei

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English