Kraftfahrzeug Meldung Verkauf

    Kfz-Verkauf - Anzeigepflicht

    Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein (z.B. durch Verkauf des Fahrzeuges), hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.

    Beschreibung

    Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.

    Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht hierfür ein entsprechendes Formular zum Download zur Verfügung.

    Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber bereits die Änderungen der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug das vorhandene Kennzeichen zugeteilt hat.

    Ansprechpartner

    Wetteraukreis - Straßenverkehrs- und Zulassungsangelegenheiten - Außenstelle Büdingen

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 11 40

    63652 Büdingen

    Hausanschrift

    Berliner Straße 31

    63654 Büdingen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag           07:30 – 16:00 Uhr

    Dienstag         07:30 – 16:00 Uhr

    Mittwoch         07:30 – 12:00 Uhr

    Donnerstag     07:30 – 18:00 Uhr

    Freitag            07:30 – 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06031 83-2166

    Telefax: 06031 83-912119

    E-Mail: zulassung@wetteraukreis.de

    Internet

    Stichwörter

    KFZ Zulassungssstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Kfz-Zulassungsstelle, Straßenverkehrsbehörde, Zulassungsbehörde, Zulassungsstelle, Zulassungsstelle KFZ

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Wetteraukreis - Straßenverkehrs- und Zulassungsangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 06 61

    61146 Friedberg (Hessen)

    Hausanschrift

    Europaplatz, Gebäude A

    61169 Friedberg (Hessen)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag           07:30 – 16:00 Uhr

    Dienstag         07:30 – 16:00 Uhr

    Mittwoch         07:30 – 12:00 Uhr

    Donnerstag     07:30 – 18:00 Uhr

    Freitag            07:30 – 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06031 83-2166

    Telefax: 06031 83-912119

    E-Mail: zulassung@wetteraukreis.de

    Internet

    Stichwörter

    Kfz-Zulassungsbehörde, Kfz-Zulassungsstelle, Straßenverkehrsbehörde, Zulassungsbehörde, Zulassungsstelle, Zulassungsstelle KFZ

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Fristen

    Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

    Kosten

    Keine.

    Weitere Informationen

    Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.

    Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Der Verkäufer bleibt auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf einen neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.

    Lassen Sie sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Bescheinigung über durchgeführte technische Untersuchungen (HU, AU, ggfls. auch SP) sowie sonstiger Unterlagen wie z.B. Einbauabnahmen, Ausnahmegenehmigungen pp. schriftlich bestätigen.

    Beim Verkauf ins Ausland sollten Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf unbedingt außer Betrieb setzen, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.

    Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (z.B. Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug und tlw. sogar mit Kurzzeitkennzeichen).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Veräußerungsanzeige, Kfz, Autoverkauf melden, Anzeigepflicht, Verkauf, Fahrzeugverkauf, Verkauf des Autos melden, KFZ Verkauf, Verkauf eines Wagens, Kfz-Verkauf, Autoverkauf, Verkauf eines Fahrzeugs, Auto verkaufen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English