Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Handwerksbetrieb

    Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

    Wenn Sie einen Gewerbebetrieb führen oder freiberuflich arbeiten, können Sie unter gewissen Voraussetzungen einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

    Beschreibung

    Als Gewerbetreibende/r oder freiberuflich Tätige/r können Sie im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.. Dadurch können Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten Ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise Ihrer freiberuflichen Arbeit.

    Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie nicht. 

    Hinweise für Taunusstein: Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

    Seit dem 01.07.2006 gibt es den sogenannten Handwerker-Parkausweis für die Region Frankfurt RheinMain.
    Dieser wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt und momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung wie beispielsweise in Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim und den Städten und Gemeinden in den Kreisen Darmstadt-Dieburg, Wetterau, Hochtaunus,Rheingau-Taunus,Main-Taunus, Offenbach, Groß Gerau und Main-Kinzig gegenseitig anerkannt.

    • im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
    • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO)
    • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO)
    • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
    • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO)

    Die Ausnahmegenehmigung ist übertragbar (maximal auf weitere 5 Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
    Es können so viele Originalausfertigungen der Genehmigung wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern Sie über mehr als 6 Fahrzeuge verfügen, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen.

    Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Genehmigungsoriginale des gleichen Antragstellers werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung angepasst.

    Außerhalb des Rhein-Main-Gebietes in der o. g. Abgrenzung können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden für ihren Bezirk im Rahmen von § 46 StVO Ausnahmen von den Bestimmungen der StVO zum Halten und Parken genehmigen. Ggf. bestehen weitere regionale Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung der Ausnahmegenehmigungen im Sinne von Handwerker-Parkausweisen (z. B. im Rhein-Neckar-Raum).

    Wer kann den Ausweis beantragen?

    Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein

    • zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung),
    • zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung)
      ausüben und

      a) regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
      und
      b) ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, das sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen bzw. für Dienstleistungen eignet und ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 4 t nicht überschreitet.

    Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.

    Wichter Hinweis:

    Für Handwerksarbeiten atypische Fahrzeuge (etwa Limousinen, Cabriolets oder sonstige Fahrzeuge, bei denen nicht der Transport von Werkzeugen, Maschinen oder Material im Vordergrund steht) fallen nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmegenehmigung!

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    die Straßenverkehrsbehörde

    Zuständigkeit

    die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde

    Hinweise für Taunusstein: Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

    Herr Ralf Raubert

    Rathaus, Zimmer 11 // EG
    Aarstraße 150
    65232 Taunusstein
    Telefon: 06128 241-303
    E-Mail: ralf.raubert@taunusstein.de

    Ansprechpartner

    Stadt Taunusstein - Straßenverkehrswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Aarstraße 150

    65232 Taunusstein

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkplatz
    Anzahl der Stellplätze: 100
    Gebührenpflichtig

    Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon: 06128 241-0

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 14.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

    Formulare

    • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
    • Onlineverfahren möglich: teilweise
    • Schriftform erforderlich: nein
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • für bestimmte Tätigkeiten sind keine freien Parkmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsortes verfügbar
    • wegen der Art und Dringlichkeit der Arbeit ist ein längerer Weg oder ein häufiges Pendeln zwischen Fahrzeug und Arbeitsstelle nicht zumutbar
    • die örtlichen Gegebenheiten müssen beachtet werden
    • das öffentliche Interesse muss bewahrt bleiben

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

    Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

    Fristen

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung ist in der Regel befristet.

    Bearbeitungsdauer

    variiert zwischen den Behörden

    Kosten

    Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.: Gebühr ab 10.20 EUR bis 767.00 EUR

    Bemerkungen

    Hinweise für Taunusstein: Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 22.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Straßenverkehr, Regionaler Handwerkerparkausweis, Ausnahmegenehmigung, Handwerkernotdienst, parken, Handwerker, Parkberechtigung, Parkausweis, Pflegedienst, Parkschein

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de