Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für Forscher, die in einem anderen EU-Staat als Flüchtlinge o.ä. anerkannt sindOnline erledigen

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihre bestehende Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung verlängern

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen, wenn Ihre Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.

    Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.

    Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

    Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung wird für die Dauer des Forschungsvorhabens verlängert.

    Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde

    Online-Dienst

    Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

    ID: L100001_392953909

    Beschreibung

    Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde, Personenstandswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Heimbacher Str. 7

    65307 Bad Schwalbach

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das Kreishaus in Bad Schwalbach sowie die Außenstellen in Idstein und Rüdesheim am Rhein sind mit Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet.

    • Einlass ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (mit Ausnahmen bei den Zulassungsstellen)
    • Erscheinen Sie pünktlich am verabredeten Eingang, um Warteschlangen zu vermeiden.

    Telefonische Erreichbarkeit:

    Zentrale Rufnummer der Kreisverwaltung Bad Schwalbach: Tel. 06124 510-0.
    Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo+Mi+Do 14:00-15:30 Uhr sowie Di 14:00-18:00.

    Kontakt

    Telefon: +496124 510 439(Servicebüro, Fr. Fleichaus (Verpflichtungserklärung))

    Telefon: +496124 510 9625(Servicebüro, Fr. Glaser (Verpflichtungserklärung))

    Telefon: +496124 510 658(Servicebüro, Fr. Haas (Verpflichtungserklärung))

    Telefon: +496124 510 127(Servicebüro, Fr. Kühner (Verpflichtungserklärung))

    Telefon: +496124 510 613(Fr. Boehnke, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 667(Fr. Di Marco, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 454(Hr. Doepke, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 9616(Fr. Huhn, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 130(Fr. Kirsten, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 445(Fr. Martin, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 462(Fr. Öztürk, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 9581(Fr. Powilleit, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 128(Fr. Schiffer, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 108(Hr. Stöhr, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 9545(Fr. Steube, zuständig für Aufenthaltstitel)

    Telefon: +496124 510 9637(Fr. Sartorius, Fachkräfteeinwanderungsgesetz)

    Telefax: +496124 510 585(Zentrale Fax-Nummer der Ausländerbehörde)

    E-Mail: Auslaenderbehoerde@rheingau-taunus.de(Zentrale Mail-Adresse der Ausländerbehörde Rheingau-Taunus-Kreis)

    Stichwörter

    ABH, ALA, Ausländeramt

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Pass oder Passersatz
    • Bestehender Aufenthaltstitel
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung des Forschungsvorhabens
    • Mietvertrag
    • Nachweise zum Lebensunterhalt (inkl. 3 Einkommensnachweisen der letzten 3 Monate)
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen

    Formulare

    • Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte nach § 18d Absatz 6 Aufenthaltsgesetz
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie sind an einer Forschungseinrichtung tätig.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Bei der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs durch die Ausländerbehörde: Sie können erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nachweisen oder der Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu   beantragen.

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Gesprächstermin.
    • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zum Gespräch in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen.

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variiert je nach Behörde

    Fristen

    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
    • Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa 6 bis 8 Wochen

    Kosten

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte:

    • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
    • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 03.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    International Schutzberechtigte, Forschung, Aufenthaltserlaubnis für Forscher, Aufenthaltserlaubnis, Internationaler Schutz, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de