Vorgesehen zum Löschen - Erdaufschluss Erlaubnis für Brunnen

    Brunnen bohren / Wasserentnahme

    Beschreibung

    Grundwasser darf für den Haushalt, einschließlich der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich erlaubnisfrei entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet werden. Eine Erlaubnis ist auch dann grundsätzlich nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr erfolgt.

    Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.

    Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich.

    Grundwasserhaltungen, d.h. das Abpumpen von Grundwasser, um Baugruben für die Zeit einer Baumaßnahme trocken zu halten, können erlaubnispflichtig sein, sind aber auf jeden Fall anzeigepflichtig.

    Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.

    Es können auch naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständige Wasserbehörde ist in die untere Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist in den Landkreisen beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt.
    In den in der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der  Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) aufgeführten Fällen ist die obere Wasserbehörde zuständig, die beim Regierungspräsidium angesiedelt ist.

    Nähere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde.

    Zuständige Bergbehörde ist das Regierungspräsidium.

    Die Anzeige einer Bohrung nach dem Lagerstättengesetz erfolgt beim Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.

    Ansprechpartner

    Kreis Offenbach - Fachdienst Umwelt - Wasser- und Bodenschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Hilpert-Straße 1

    63128 Dietzenbach

    Kontakt

    Telefon: 06074 8180-4106

    Telefax: 06074 8180-4910

    E-Mail: wasserbehoerde@kreis-offenbach.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Fachdienst 6.4 Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Dieburger Straße 13-17

    63322 Rödermark

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkplatz für Brautpaare
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Tiefgarage Kulturhalle
    Anzahl der Stellplätze: 100
    Gebührenpflichtig

    Parkplatz: Kurzeitparkplätze vor dem Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 4
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Parkplatz Trinkbrunnenstraße (vor Reinigung)
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Parkplatz Trinkbrunnenstraße (vor Reinigung)
    Anzahl der Stellplätze: 4
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Dieburger Straße 13-17
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Kurzzeitparkplätze Parkplatz Glockengasse
    Anzahl der Stellplätze: 9
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Parkplatz Trinkbrunnenstraße (vor Schule)
    Anzahl der Stellplätze: 3
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Parkplätze Glockengasse
    Anzahl der Stellplätze: 13
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN

    Mo, Di, Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -16:00 Uhr

    Mi von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

    Fr von 07:00 - 12:00 Uhr

    TELEFONISCHE TERMINVEREINBARUNG

    Mo -Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16: 00 Uhr

    Fr von 08:00 - 12:00 Uhr

    TELEFONNUMMERN ZUR TERMINVEREINBARUNG

    Telefonnummern
    Stadtverwaltung allgemein:06074/ 911-711

    Fachbereich 1 - Standesamt:06074/ 911-710

    Fachbereich 1- Bürgerbüro:06074/911-712

    Fachbereich 2 - Finanzen:06074/911- 720

    Fachbereich 3 - Öffentliche Ordnung:06074/911-713

    Fachbereich 4 - Kinder und Jugend:06074/911-714

    Fachbereich 5 - Kultur, Heimat, Europa:06074/ 911-715

    Fachbereich 6 - Bauverwaltung:06074/911-716

    EB Kommunale Betriebe Rödermark:06074/911-719

    Beratung Sozialer Dienst und Senioren:06074/ 31012-20

    Kontakt

    Telefon: 06074 911-0

    Telefax: 06074 911-333

    E-Mail: umwelt@roedermark.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 41.1 - Grundwasser

    Adresse

    Postanschrift

    64278 Darmstadt

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6151 12-6022

    Telefax: +49 6151 12-5031

    E-Mail: grundwasser-da@rpda.hessen.de

    Version

    Technisch geändert am 09.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheingaustraße 186

    65203 Wiesbaden

    Kontakt

    Telefon: +49 611 6939-0

    Telefax: +49 611 6939-555

    E-Mail: poststelle@hlnug.hessen.de

    Internet

    Stichwörter

    HLNUG

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 11.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Brunnen, Wasserrecht, Brunnenbohren, Brunnenbau, Grundwasser, Wasserentnahme, HMUKLV

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de