Bestattung
Beschreibung
Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.
Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.
- Sterbeurkunde(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
- Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
- Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
- Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
Wichtiger Hinweis
Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.
Ansprechpartner
Gemeinde Dreieich - Friedhofszweckverband für die Städte Neu-Isenburg und Dreieich
Adresse
Postanschrift
in 63263 Neu-Isenburg, Neuhöfer Straße 105
63303 Dreieich
Kontakt
Telefon: 06102 7315-0
Telefax: 06102 7315-33
E-Mail: info@friedhofszweckverband.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Hessisches Friedhofs- und BestattungsgesetzKeine weiteren Hinweise vorhanden
- PersonenstandsgesetzKeine weiteren Hinweise vorhanden
Hinweise für Dreieich: Bestattung
Die Stadt Dreieich nimmt diese Aufgabe nicht selbst wahr, sondern betreibt gemeinsam mit der Stadt Neu-Isenburg einen Zweckverband.
Details können Sie der "Verbandssatzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich" sowie der "Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich" entnehmen.
Sie finden die kompletten Satzungen auf der Homepage der Stadt Dreieich unter dem Menüpunkt "Download & Stadtrecht", 7. Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung, 7.8 Verbandssatzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, 7.9 Gebührenordnung zur Satzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich (und folgende Nachtragssatzungen)
Nachfolgend finden Sie alle Friedhöfe innerhalb der Stadt Dreieich:
Friedhof Sprendlingen, Lacheweg 1, 63303 Dreieich-Sprendlingen, Telefon 06103 / 6 39 86
Waldfriedhof Buchschlag, Mitteldicker Weg 2, 63303 Dreieich-Buchschlag, Telefon 06103 / 6 39 86 oder 6 68 09
Waldfriedhof Dreieichenhain, Waldstraße 57, 63303 Dreieich-Dreieichenhain, Telefon 06103 / 8 76 00
Friedhof Offenthal, Alte Rheinstraße 11, 63303 Dreieich-Offenthal, 06074 / 10 16
Friedhof Götzenhain, Vor der Pforte 1, 63303 Dreieich-Götzenhain, 06103 / 8 76 50
Die Stadt Dreieich nimmt diese Aufgabe nicht selbst wahr, sondern betreibt gemeinsam mit der Stadt Neu-Isenburg einen Zweckverband.
Details können Sie der "Verbandssatzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich" sowie der "Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich" entnehmen.
Sie finden die kompletten Satzungen auf der Homepage der Stadt Dreieich unter dem Menüpunkt "Download & Stadtrecht", 7. Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung, 7.8 Verbandssatzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, 7.9 Gebührenordnung zur Satzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich (und folgende Nachtragssatzungen)
Nachfolgend finden Sie alle Friedhöfe innerhalb der Stadt Dreieich:
Friedhof Sprendlingen, Lacheweg 1, 63303 Dreieich-Sprendlingen, Telefon 06103 / 6 39 86
Waldfriedhof Buchschlag, Mitteldicker Weg 2, 63303 Dreieich-Buchschlag, Telefon 06103 / 6 39 86 oder 6 68 09
Waldfriedhof Dreieichenhain, Waldstraße 57, 63303 Dreieich-Dreieichenhain, Telefon 06103 / 8 76 00
Friedhof Offenthal, Alte Rheinstraße 11, 63303 Dreieich-Offenthal, 06074 / 10 16
Friedhof Götzenhain, Vor der Pforte 1, 63303 Dreieich-Götzenhain, 06103 / 8 76 50
Kosten
Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.
Hinweise für Dreieich: Bestattung
in einer Grabkammer als Urne
Gebühr: 180,00 €
in einer Urnenwand
Gebühr: 180,00 €
in einem Reihengrab als Erdbestattung
Gebühr: 439,00 €
in einer Grabkammer
Gebühr: 410,00 €
im Grabfeld für ungenannte Beigesetzte (Urne)
Gebühr: 180,00 €
in einem Urnenfamiliengrab oder Familiengrab (ein-, zweistellig) als Urne
Gebühr: 180,00 €
in einem Urnenreihengrab oder Reihengrab als Urne
Gebühr: 180,00 €
in einem Familiengrab als Erdbestattung
Gebühr: 439,00 €
Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten sowie Frühgeburten in einfacher, fester Umhüllung unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheins
Gebühr: 107,00 €
Gebühr: 180,00 €
Gebühr: 180,00 €
Gebühr: 439,00 €
Gebühr: 410,00 €
Gebühr: 180,00 €
Gebühr: 180,00 €
Gebühr: 180,00 €
Gebühr: 439,00 €
Gebühr: 107,00 €
in einer Grabkammer als Urne: Gebühr 180.00 EUR
in einem Familiengrab als Erdbestattung: Gebühr 439.00 EUR
in einem Urnenreihengrab oder Reihengrab als Urne: Gebühr 180.00 EUR
in einer Urnenwand: Gebühr 180.00 EUR
in einer Grabkammer: Gebühr 410.00 EUR
im Grabfeld für ungenannte Beigesetzte (Urne): Gebühr 180.00 EUR
in einem Urnenfamiliengrab oder Familiengrab (ein-, zweistellig) als Urne: Gebühr 180.00 EUR
Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten sowie Frühgeburten in einfacher, fester Umhüllung unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheins: Gebühr 107.00 EUR
in einem Reihengrab als Erdbestattung: Gebühr 439.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Begräbnis, Beerdigung, Sterben, Todesfall, Bestatter, Verstorben, Beisetzung, Bestattungen, Tod, Bestattung