Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Beschreibung
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Gemeinde Dreieich - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 14:00 - 19:00 Uhr
Donnerstag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Samstags (1. und 3. eines Monats):
08:30 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06103 601-118
Telefon: 06103 601-119
E-Mail: buergerbuero@dreieich.de
Weitere Informationen
Gemeinde Dreieich - Ortsgericht I
Adresse
Postanschrift
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
Öffnungszeiten
Montag 08.00 - 10.00 Uhr
Mittwoch 16.00 - 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06103 601-150
E-Mail: herwig.janka@dreieich.de
Internet
Gemeinde Dreieich - Ortsgericht III
Adresse
Postanschrift
Friedhofstraße 1a
63303 Dreieich
Öffnungszeiten
Mittwoch 19:00 - 20:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06103 953605
Gemeinde Dreieich - Ortsgericht II
Adresse
Postanschrift
Bleiswijker Straße 2
63303 Dreieich
Öffnungszeiten
Dienstag von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06103 5098362
E-Mail: ursula.hubert@dreieich.de
erforderliche Unterlagen
Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Beurkundung des Kirchenaustritts können Sie die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit bei der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung vornehmen lassen.
Damit ein Kirchenaustritt im Lohnsteuerabzugsverfahren des Jahres 2012 berücksichtigt werden kann, ist dieser Ihrem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist die Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011/2012 sowie der Austrittsurkunde erforderlich.
Ab dem Jahr 2013 werden die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale ausschließlich elektronisch übermittelt. Von Ihrem Kirchenaustritt erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Der Gang zum Finanzamt ist insoweit entbehrlich.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte
Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
- Informationsblatt bei Kirchenaustritt - Berücksichtigung beim LohnsteuerabzugKeine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Konfession, Kirchensteuer, Kirche, Religionsgemeinschaft, Kirchenaustritt, Religion, Evangelisch, Katholisch, Kircheneintritt