Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte Erteilung

    Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte Erteilung

    Zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

    Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

    Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.

    Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten der betreibenden Person ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.

    zuständige Stelle

    In Hessen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als untere Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Ansprechpartner

    Kreis Offenbach - Fachdienst Kommunalaufsicht, Recht und Ordnungsangelegenheiten - Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Waffenbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Hilpert-Straße 1

    63128 Dietzenbach

    Kontakt

    Telefon: 06074 8180-5108

    Telefon: 06074 8180-5121

    Telefon: 06074 8180-5130

    Telefon: 06074 8180-5133

    Telefax: 06074 8180-5914

    E-Mail: waffenbehoerde@kreis-offenbach.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • ggf. Bedürfnisnachweis
    • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflicht unterliegen
    • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und entsprechende Abnahme
    • ggf. Sicherheitsgutachten eines Schießstandsachverständigen

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

    • die erforderliche Zuverlässigkeit und
    • persönliche Eignung besitzt und
    • eine Versicherung gegen Haftpflicht und gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
    •  

    Es muss außerdem eine Genehmigung und Abnahme für Fliegende Bauten vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

    Kosten

    In Hessen sieht die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) vom 7. Juni 2013 unter Nummer 731 des Verwaltungskostenverzeichnisses einen Gebührenrahmen von 210,00 Euro bis 1.050,00 Euro vor.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English