Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen
Wenn Sie in Hessen fischen/angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen. Diesen können Sie bei Ihrem zuständigen Gemeindevorstand beantragen.
Beschreibung
Wer in Hessen den Fischfang ausüben möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die zuständige Gemeinde stellt diesen auf Antrag aus oder verlängert ihn. Voraussetzung ist, dass eine hessische bzw. in Hessen anerkannte Fischerprüfung bestanden wurde oder Tatbestände vorliegen, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an [siehe Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 (StAnz. 32/2011 S. 1035)].
Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist
- für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.
Ansprechpartner
Gemeinde Brensbach - Sozial- und Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: vor der Verwaltung
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr
Donnerstag geschlossen
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06161 809-0
Telefax: 06161 809-31
E-Mail: info@brensbach.de
Kontaktperson
Frau Sandra Petry
Telefon Festnetz: 06161 809-16
E-Mail: spetry@brensbach.de
Internet
Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege
Adresse
Postanschrift
Helmholtzstraße 1
Postfach
64711 Erbach
Kontaktperson
Sachgebiet Jagd und Fischerei
Hausanschrift
Postanschrift
Michelstädter Str. 12
64711 Erbach
Telefon Festnetz: 06062 70-101
Gemeinde Brensbach
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: vor der Verwaltung
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr
Donnerstag geschlossen
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06161 809-0
Telefax: 06161 809-31
E-Mail: info@brensbach.de
Kontaktperson
Frau Sina Charis Pfeil
Telefon Festnetz: 06161 809-15
E-Mail: spfeil@brensbach.de
Herr Stephan Eisenhauer
Telefon Festnetz: 06161 809-23
E-Mail: seisenhauer@brensbach.de
Frau Birgit Hettich
Telefon Festnetz: 06161 809-36
E-Mail: bhettich@brensbach.de
Frau Sandra Petry
Telefon Festnetz: 06161 809-16
E-Mail: spetry@brensbach.de
Frau Christin Musial
Telefon Festnetz: 06161 809-17
E-Mail: cmusial@brensbach.de
Frau Aline Schönleber
Telefon Festnetz: 06161 809-11
E-Mail: aschoenleber@brensbach.de
Frau Pia Voland
Telefon Festnetz: 06161 809-33
E-Mail: pvoland@brensbach.de
Herr Volker Weigel
Telefon Festnetz: 06161 809-25
E-Mail: vweigel@brensbach.de
Herr Rainer Müller (Bürgermeister)
Telefon Festnetz: 06161 809-13
E-Mail: bgm@brensbach.de
Frau Regina Baumgärtner
Telefon Festnetz: 06161 809-39
E-Mail: rbaumgaertner@brensbach.de
Frau Alina Bock
Telefon Festnetz: 06161 809-38
E-Mail: abock@brensbach.de
Frau Ingrid Prattinger
Telefon Festnetz: 06161 809-12
E-Mail: iprattinger@brensbach.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes
oder
Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer
oder
Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer
oder
Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde
oder
Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
oder
Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben
- Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles Lichtbild
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
- Sie haben eine Fischerprüfung bestanden oder sind von der Ablegung befreit (siehe Punkt "erforderliche Unterlagen")
- Es stehen keine Versagungsgründe entgegen (§ 32 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022).
Rechtsgrundlage(n)
- § 25 Hessisches Fischereigesetz vom 3. Dezember 2010 (HFischG)
- § 29 Hessisches Fischereigesetz vom 3. Dezember 2010 (HFischG)
- § 56 Abs. 2 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022 (HFischG)
- § 19 - § 26 Hessische Fischereiverordnung vom 14. April 2023 (HFischV)
Rechtsbehelf
Informationen über mögliche Rechtsmittel und Fristen finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid
Verfahrensablauf
Einen Fischereischein inkl. Verlängerung können Sie bei dem für Sie zuständigen Gemeindevorstand beantragen. Je nach Gemeinde müssen Sie persönlich erscheinen, können den Fischereischein postalisch oder online beantragen:
- Nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung stellen Sie einen Antrag auf Erteilung des Fischereischeins.
- Sie reichen das Fischerprüfungszeugnis und ein aktuelles Lichtbild ein und weisen Ihre Identität mittels Personalausweis oder Reisepass nach (siehe Punkt "erforderliche Unterlagen").
- Ihr Gemeindevorstand prüft die Unterlagen.
- Nach Bezahlung der Gebühren wird Ihnen der Fischereischein ausgehändigt.
Fristen
Geltungsdauer: 1 bis 10 Jahre (Der Fischereischein wird für 1 Jahr, 5 oder 10 Jahre erteilt. Er kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen.)
Kosten
Verwaltungsgebühr in EUR
Fischereiabgabe in EUR
Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein
10,00
7,50
Fünfjahresfischereischein oder Fünfjahressonderfischereischein
18,00
27,00
Zehnjahresfischereischein oder Sonderzehnjahresfischereischein
36,00
50,00
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV)
- Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe Vom 19. Dezember 1991
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3 am 21.12.2023
Stichwörter
Sportangler, Fischerschein, Fischen, Angeln, HMUKLV, Binnenfischerei, Angelkarte, Fischereischein, Angelerlaubnis, Fischer, Angelschein, Fisch, Fischerei, Angelgenehmigung