Anzeige einer Hausgeburt
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes
Ansprechpartner
Gemeinde Brensbach - Standesamt/Friedhofsverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: vor der Verwaltung
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr
Donnerstag geschlossen
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06161 809-0
Telefax: 06161 809-31
E-Mail: info@brensbach.de
Kontaktperson
Frau Pia Voland
Telefon Festnetz: 06161 809-33
E-Mail: pvoland@brensbach.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Geburtsurkunde, Urkunde, Geburtstag, Urkunde (Geburtsurkunde), Baby, Geburten, Anmeldung, Antrag Geburtsurkunde, Klapperstorch, Standesamtsangelegenheit, Geburtsanmeldung, Bescheinigung Geburt, Nachwuchs, Standesamt, Geburtsbeurkundung, Sohn, Tochter, Geburt, Kind, Standesamt, Entbindung, Kindesanmeldung, Standesamtsangelegenheiten, Mutter, Vater, Geburtsanzeige, Frühgeburt, Schwangerschaft