Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Gemeinde Liederbach am Taunus - Einwohnermelde-/Passamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 2
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 07:00-12:00 Uhr
Di 08:00-12:00 Uhr
Mi 09:00-12:00 und 15:00-19:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 069 30098-0
Telefax: 069 30098-68
E-Mail: info@liederbach-taunus.de
Kontaktperson
Frau Amela Kabaretovic (Sachbearbeitung)
Frau Claudia Kappes (Sachbearbeitung)
Herr Peter Klös (Sachbearbeitung)
Internet
Gemeinde Liederbach am Taunus
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Kontakt
Telefon: 069 3009850
Telefax: 069 309835
E-Mail: info@liederbach-taunus.de
Kontaktperson
Frau Silke Schaller (Vorzimmer Bürgermeisterin)
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 29 in Verbindung mit §§ 17 und 28 Bundesmeldegesetz (BMG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022