Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG Zulassung

    Zulassung zur Abschlussprüfung oder vorzeitigen Abschlussprüfung oder Wiederholungsprüfung in einem Ausbildungsberuf nach BBiG beantragen

    Mit dem Antrag auf Zulassung erfüllen Sie die Anmeldevorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung und geben das Thema der Praktischen Prüfung verbindlich bekannt.

    Beschreibung

    Für Auszubildende, welche die Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder deren Ausbildung nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet ist die Zulassung zur Abschlussprüfung bei der Zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu beantragen.

    zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Gießen

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

    Adresse

    Hausanschrift

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7

    35390 Gießen

    (Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14 - 16

    35390 Gießen

    (Besucheradresse)

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 641 303-0(Zentrale)

    Telefax: +49 641 303-2197

    E-Mail: pressestelle@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Zulassung zur Abschlussprüfung:

    • Je nach Thema der Praktischen Prüfung ggfs. spezielle Rechtsgrundlagen (z. B. Ortssatzungen)

    Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:

    • Stellungnahme der Ausbildungsbehörde zu dem Leistungsniveau in der praktischen Ausbildung und Dienstbegleitenden Unterweisung
    • Ggfs. kompensierter Ausbildungsplan für die ggfs. verkürzte Ausbildungszeit 
    • Mindestens 2 Berufsschulzeugnisse des laufenden Kalenderjahres 

    Zulassung zur Wiederholungsprüfung:

    • Soweit noch nicht eingereicht: Geänderter Vertrag und
    • Geänderter Ausbildungsplan
    • Ggfs. Antrag an den Prüfungsausschuss für den Erlass bereits positiv abgelegter Prüfungsteile
       

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Zulassung sind:

    • der Eintrag des Ausbildungsverhältnisses in das Berufsausbildungsverzeichnis 
    • die systematisch absolvierte Ausbildung über die genehmigte Ausbildungszeit in Berufsschule, Verwaltungsseminar und der praktischen Ausbildung einschließlich Dienstbegleitender Unterweisung
    • in der Regel die Teilnahme an der Zwischenprüfung
    • in der Regel die Vorlage eines ordnungsgemäß, mind. pc-schriftlich geführten Ausbildungsnachweises
    • sowie allen tangierenden Bestimmungen des BBiG und der entsprechenden Ausbildungsordnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen "Verwaltungsfachangestellte/-r" und "Fachangestellte/-r für Bürokommunikation" vom 10. April 2000, Staatsanzeiger S. 1291, zuletzt geändert 26. Juli 2016, Staatsanzeiger S. 981
    • Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf "Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste" vom 29 August 2012, Staatsanzeiger S. 1061

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung kann schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

    Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen und erfasst diese im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. 

    Ggfs. kontaktiert Sie die zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln. 

    Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid, zeitgleich erhält der zuständige Prüfungsausschuss das Zulassungsschreiben, ggfs. mit prüfungsrelevanten Unterlagen als Auftrag für die Abnahme der Prüfung. 
     

    Fristen

    Antragsfrist: 3 Monate (Der Antrag ist bis zu 3 Monaten vor dem Termin der schriftlichen Prüfungen zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ist die Teilnahme an dem anstehenden Prüfungstermin nicht möglich.)

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen (In Stoßzeiten (z. B. in Prüfungszeiten oder vor Ferien) kann sich diese Zeitspanne erhöhen.)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 12.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 15.09.2023

    Stichwörter

    Abschlussprüfung, Ausbildung, Zulassung zur Wiederholungsprüfung, Anmeldung, Prüfungsordnung, Berufsbildungsgesetz, Vorzeitige Zulassung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de