Schallschutz (passiv) an Bundesfern- und Landesstraßen
Beschreibung
Schallschutz bedeutet der Schutz vor Lärm, einschließlich Straßenlärm. Haus- und Wohnungseigentümer können dabei verschiedene Schallschutzmaßnahmen ergreifen. Eine mögliche Maßnahme ist der passive Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen.
Unterbleiben aktive Lärmschutzmaßnahmen an der Bundesfern- oder Landesstraße, können passive Lärmschutzmaßnahmen in Betracht kommen, wenn die berechneten Beurteilungspegel
- an neu gebauten oder wesentlich geänderten Straßen die Immissionsgrenzwerte der Lärmvorsorge bzw.
- an bestehenden Straßen die Auslösewerte der Lärmsanierung
an der baulichen Anlage überschreiten. Für Wohnräume gelten der maßgebliche Tagesgrenzwert und für Schlafräume der maßgebliche Nachtgrenzwert.
Bei der Lärmvorsorge ergeben sich die Ansprüche aus dem Planfeststellungsbeschluss.
In baulichen Anlagen werden Räume geschützt, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Nicht schutzbedürftige Räume sind z. B. Bäder, Toiletten, Treppenhäuser und Flure.
Passive Schallschutzmaßnahmen sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen (insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände und Dächer) schutzbedürftiger Räume, welche die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Dazu genügt i. d. R. der Einbau von Schallschutzfenstern, in Schlafräumen auch Lüftungseinrichtungen.
Für erbrachte Aufwendungen für notwendige passive Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind Erstattungen möglich, sofern der berechnete Beurteilungspegel an der baulichen Anlage den maßgeblichen Immissionsgrenzwert am Tage (gilt für Wohnräume) oder in der Nacht (gilt für Schlafräume) überschreitet.
Zuständigkeit
Antragsteller (Haus- und Wohnungseigentümer) wenden sich an Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement.
Informationen zu den regional zuständigen Außenstellen von Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement finden Sie hier:
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
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Telefon: +49 611 366-0
Telefax: +49 611 366-3435
E-Mail: info@mobil.hessen.de
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Verkehrsplanung
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Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.
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E-Mail: Nahmobilitaet@hofheim.de
E-Mail: Verkehrsplanung@hofheim.de
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Stadt- und Landschaftsplanung
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Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Kurzzeitparkplatz für 30 Minuten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
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Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
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Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
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Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
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Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.
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Telefon: 06192 202-321
E-Mail: stadtplanung@hofheim.de
E-Mail: Bauberatung@hofheim.de
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Weitere Informationen
abweichenden Sprechzeiten der Bauberatung:
Montag bis Donnerstag: 9 bis 12 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16 bis 18 Uhr
Es wird gebeten, einen Termin für die Bauberatung zu vereinbaren. Dies ist per Mail an die Adresse bauberatung@hofheim.de möglich.
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Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
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Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
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Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.
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E-Mail: Hochbau@hofheim.de
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erforderliche Unterlagen
Da unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich an die zuständige Stelle zu wenden.
Rechtsgrundlage(n)
- Planfeststellungsbeschluss und jeweils aktuelles Haushaltsgesetz (HG) des Bundes bzw. des Landes
- die nachfolgenden Rechtsgrundlagen:
- §§ 41 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
- Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV)
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)(Umweltbundesamt)
Fristen
Vor Durchführung der passiven Lärmschutzmaßnahmen ist
- ein Antrag zu stellen und
- eine Vereinbarung über die Erstattung mit dem Träger der Straßenbaulast, vertreten durch Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, abzuschließen.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der freiwilligen Lärmsanierung hat der Eigentümer 25 Prozent der Kosten für den passiven Lärmschutz selbst zu tragen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 18.01.2013
Stichwörter
Lärm, Schall, Lärmvorsorge, Schallschutz, Lärmschutzfenster, Verkehrslärm, Lärmschutz, Straßenlärm