Reisegewerbe: Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.
Beschreibung
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
- Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
- Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GewO findet keine Anwendung;
- Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
Sie üben eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 GewO aus, dann haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angemeldet haben. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist das Formular gemäß der Gewerbeanzeigenverordnung zu verwenden.
Online-Dienst
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln.
Ansprechpartner
Stadt Hochheim am Main "Rathaus"
Adresse
Postanschrift
Postfach 1140
65233 Hochheim am Main
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Claßmannstraße
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Claßmannstraße
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Antoniushaus
Linien:- Bus: Linie 46, 48, 68
- Haltestelle: Wiesbadener Straße
Linien:- Bus: Linie 46, 68
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag-Mittwoch: 08.30 - 12.00 Uhr Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06146 900-0
Telefax: 06146 900-199
E-Mail: info@hochheim.de
Internet
Weitere Informationen
Gewerbewesen u. Fundbüro
Adresse
Postanschrift
Postfach 1140
65233 Hochheim am Main
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Claßmannstraße
Gebührenfrei
Parkplatz: Claßmannstraße
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Wiesbadener Straße
Linien:- Bus: Linie 46, 68
- Haltestelle: Antoniushaus
Linien:- Bus: Linie 46, 48, 68
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag-Mittwoch: 08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06146 900-233
Telefax: 06146 900-199
E-Mail: info@hochheim.de
Kontaktperson
Frau Eva Nagy
Telefon Festnetz: 06146 900-233
Internet
Weitere Informationen
Behindertengerechter Zugang in der Claßmannstraße. Rollstuhlaufzug ins EG.
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular nach der Gewerbeanzeigenverordnung
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Aufenthaltstitel, wenn Ausländer und keine EU/EWRStaatsangehörigkeit
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
Formulare
- Formulare: Gewerbeanmeldung
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
Voraussetzungen
- Keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 i. V. m. § 55c der Gewerbeordnung (GewO)
- § 55a "Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten" Gewerbeordnung (GewO)
- § 55c "Anzeigepflicht" Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
- Die Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit können Sie vor Ort bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung vornehmen. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.
Fristen
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Bearbeitungsdauer
- Keine
Kosten
- Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Weitere Informationen
Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 09.02.2021
Stichwörter
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Reisegewerbe, Haustürgeschäfte, Handelsreisender, Anzeigepflicht, Handelsvertreter, Gewerbeanzeige, Mobiler Standverkauf, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit, Handelsvertreter: Haustürgeschäfte, Reisegewerbekartenfreiheit, Reisegewerbekarte, Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass, Vertreter