Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter BetriebsausgabenOnline erledigen

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

    Wenn Sie als Selbstständige/r einem Tätigkeitsverbot oder Quarantäne unterliegen, dann haben Sie, unter bestimmten Voraussetzungen, Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben. Erfahren Sie hier mehr dazu.

    Beschreibung

    Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.

    Das gilt nur bei einer Existenzgefährdung und nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

    Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

    Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.

    Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "Kann-Leistung". Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

    Online-Dienst

    Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100001_361067409

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Gesundheitsämter

    Zuständigkeit

    Seit dem 01.01.2023 sind die Gesundheitsämter zuständig.

    Ansprechpartner

    Main-Taunus-Kreis - Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kreishaus 1-5

    65719 Hofheim am Taunus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Amtsärztliche Sprechstunde, Untersuchung und Beratungen nur nach Vereinbarung.

    Montag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Dienstag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr

    Mittwoch
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Donnerstag
    vormittags: nach Vereinbarung
    nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr

    Freitag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr

     

    Kontakt

    Telefon: 06192 201-0

    Telefax: 06192 201-1731

    E-Mail: gesundheitsamt@mtk.org

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
    • Zahlungsnachweise
    • Bescheid über die Anordnung von Quarantäne oder Tätigkeitsverbot bzw. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Quarantäne

    Formulare

    Antragstellung für Arbeitgeber und Selbständige nur über Online-Portal

    Voraussetzungen

    Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

    • Sie selbstständig sind
    • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht
    • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben und
    • Dadurch eine Existenzgefährdung besteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de