Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung
Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig.
Beschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Ansprechpartner
Main-Kinzig-Kreis - Amt für Sicherheit, Ordnung, Migration und Integration - Führerscheinstellen
Adresse
Hausanschrift
Dörnigheimerstr 1
63452 Hanau
(Telefon: 06181 292-22622, Info: Bürger aus Nidderau können ihren Antrag im Rathaus abgeben!)
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Hanau: Montag 8.00 - 12.00 Uhr Dienstag 12.30 - 17.30 Uhr Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr Freitag 8.00 - 12.00 Uhr Linsengericht: Montag 8.00 - 12.00 Uhr Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 12.30 - 17.30 Uhr Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06181 292-22622
E-Mail: fuehrerscheinstelle@mkk.de
Internet
Fachbereich 3.0 - Ordnungsverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Und nach Vereinbarung.
Kontakt
Telefon: 06661 85-100
Telefax: 06661 85-199
E-Mail: ordnungsamt@schluechtern.de
Kontaktperson
Mitarbeiter/in (Ordnungsverwaltung)
Frau Leonie Blum (Standesamt - Leitung)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6661 85-122
Fax: +49 6661 85-199
E-Mail: standesamt@schluechtern.de
E-Mail: l.blum@schluechtern.de
Herr Alexander Göhler (Ordnungspolizei)
Frau Katja Grammel (Standesamt)
Hausanschrift
Fax: +49 6661 85-199
Telefon Festnetz: +49 6661 85-123
E-Mail: k.grammel@schluechtern.de
E-Mail: standesamt@schluechtern.de
Frau Britta Köster (Gewerbeamt)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6661 85-104
Fax: +49 6661 85-249
E-Mail: gewerbeamt@schluechtern.de
E-Mail: b.koester@schluechtern.de
Herr Martin Link (Ordnungspolizei)
Herr Florian Leipold (Stadtpolizeipolizei)
Mitarbeiter/in (Sekretariat Fachbereich Ordnungsverwaltung)
Frau Tanja Mittag (Fachbereichsleitung Ordnungsverwaltung)
Hausanschrift
Fax: +49 6661 85-249
Telefon Festnetz: +49 6661 85-102
E-Mail: t.mittag@schluechtern.de
E-Mail: ordnungsamt@schluechtern.de
Mitarbeiter/in (Sachgebiet Brandschutz)
Herr Maik Waidlein (Ordnungspolizei)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6661 85-223
Fax: +49 6661 85-249
E-Mail: m.weidlein@schluechtern.de
Mitarbeiter/in (Feuerwehrstützpunkt Schlüchtern - Stadtbrandinspektor)
Herr Fabian Zarnack (Gewerbeamt)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6661 85-100
Fax: +49 6661 85-249
E-Mail: gewerbeamt@schluechtern.de
E-Mail: f.zarnack@schluechtern.de
Herr Ingo Blum (Einwohnermeldeamt - Leitung)
Mitarbeiter/in (Einwohnermeldeamt)
erforderliche Unterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung
- EU-/EWR-Führerschein
- Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Leistungsbeschreibung im Hessenfinder)
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Falls die FzF für Taxen gelten soll zusätzlich:
- Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle.
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
Voraussetzungen
- Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
- Mindestalter: 21 Jahre;
bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre - persönliche Zuverlässigkeit
- geistige und körperliche Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung
Rechtsgrundlage(n)
§ 48 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Weitere Informationen
Betreffend die Definition "entgeltlich und geschäftsmäßig" und die Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz siehe die §§ 1, 2 PBefG.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 04.11.2020
Stichwörter
Führerschein, Fahrerlaubnis für Mietwagen, Fahrerlaubnis für Krankenwagen, Personenbeförderung, Busführerschein, Fahrgastbeförderung, Taxiführerschein, Fahrerlaubnis für Taxi, Fahrerlaubnis für Linienbus