Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes
Beschreibung
Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt) und - falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Bewachungsverordnung erfolgt ist - zugleich an die zuständige Polizeidienststelle.
Ansprechpartner
Gemeinde Rodenbach - Der Gemeindevorstand - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06184 599-0
Telefax: 06184 50472
E-Mail: gemeinde@rodenbach.de
Kontaktperson
Johanna Fritsch
René Hermann
Michael Juracka
Internet
erforderliche Unterlagen
Formlose Mitteilung ist ausreichend.
Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Wachdienst, Türsteher, Objektschutz, Wachpersonal, Sicherheitsdienst, Verteidigung, Waffe, Personenschutz, Schusswaffen