Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Wenn Sie die Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nicht möchten, dann können dagegen widersprechen.
Beschreibung
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
Online-Dienst
Übermittlungssperre (Beantragung von Übermittlungssperren)
Online erledigen
Vertrauensniveau
unbestimmt
zuständige Stelle
Die Meldebehörde des Ortes an dem Sie mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.
Ansprechpartner
Stadt Nidderau - Fachdienst Bürgerservice
Adresse
Postanschrift
Am Steinweg 1
Postfach
61130 Nidderau
Kontakt
Telefon: 06187 299-140
E-Mail: buergerbuero@nidderau.de
Stadt Nidderau - Fachbereich Ordnungswesen
Adresse
Postanschrift
Am Steinweg 1
61130 Nidderau
Kontakt
Telefon: 06187 299-0
Telefax: 06187 299-101
E-Mail: info@nidderau.de
Kontaktperson
Bürgerservice
Postanschrift
Am Steinweg 1
61130 Nidderau
Telefon Festnetz: 06187 299-140
E-Mail: buergerbuero@nidderau.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 14.07.2022
Stichwörter
Wählen, Melderegister, Melderegisterauskunft, Auskunftssperre für Melderegisterauskünfte, Wahlen