Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.
Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Ansprechpartner
Stadt Maintal
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06181 400-0
Telefax: 06181 400-459
E-Mail: info@maintal.de
Internet
Stadt Maintal - Fachdienst Steuern
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do und Fr 8.00 - 12.00 Uhr
Mi 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06181 400-287
Telefon: 06181 400-232
Telefon: 06181 400-237
Telefon: 06181 400-235
Telefon: 06181 400-230
Telefax: 06181 400-5040
E-Mail: steuern@maintal.de
Kontaktperson
Frau Sabine Wölfel
Internet
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Spielsteuer, Geld, Spielhallen, Spielgerätesteuer, Vergnügungssteuer, Steuer, Automatensteuer, Spielautomat, Glücksspiel