Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
- Legalisation und Apostille(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
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Zuständigkeit
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Ansprechpartner
Main-Kinzig-Kreis - Amt für Sicherheit, Ordnung, Migration und Integration - Staatsangehörigkeits-/Personenstandswesen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1465
63569 Gelnhausen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 8.00 - 12.00 Uhr Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 12.30 - 17.30 Uhr Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06051 85-0
Telefax: 06051 85-77
E-Mail: buergerportal@mkk.de
Internet
Regierungspräsidium Darmstadt - II 21.1 - Beglaubigungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist montags bis donnerstags von 9 bis 13 Uhr geöffnet.
Ausnahme: Montag, 4. September 2023 wegen technischer Umbaumaßnahmen.
Kontakt
Telefon: 06151 12-5302
Telefax: 06151 12-5926
Gemeinde Hasselroth - Ortsgericht
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 42a
Postfach
63594 Hasselroth
(Ortsteil Neuenhaßlau )
Kontakt
Telefon: 06055 1340
E-Mail: ortsgericht@hasselroth.de
Kontaktperson
Herr Reinhard Höflich
Postanschrift
Bahnhofstraße 42a
63594 Hasselroth
Neuenhaßlau
Telefon Festnetz: 06055 1340
E-Mail: ortsgericht@hasselroth.de
Gemeinde Hasselroth - Standesamt
Adresse
Postanschrift
Bodo-Käppel-Platz 1
63594 Hasselroth
(Früher: Hauptstraße 20 / OT Neuenhaßlau Diese Adresse ist auch als Navigationsadresse zu verwenden. Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Adresse den OT Neunehaßlau mit einzutragen)
Öffnungszeiten
Montags: 8.30 - 12.00 Uhr + 14.00 - 18.00 Uhr
Di. / Do. / Fr.: 8.30 - 12.00 Uhr
und nach tel. Vereinbarung
Wir bitten, wenn möglich um Terminabsprache, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Termine außerhalb der regulären Öffnungszeiten sind, nach vorheriger Vereinbarung ebenfalls möglich. Sprechen Sie uns an!
Mit dem folgenden Link können Sie leicht Ihren Termin auch online vereinbaren:
Kontakt
Telefon: 06055 8806-0
Telefax: 06055 8806-40
E-Mail: standesamt@hasselroth.de
Kontaktperson
Frau Heike Alcaraz-Janßen
Postanschrift
Bodo-Käppel-Platz 1
63594 Hasselroth
Neuenhaßlau
Fax: 06055 8806-40
Telefon Festnetz: 06055 8806-16
E-Mail: h.alcaraz-janssen@hasselroth.de
Internet
Gemeinde Hasselroth - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Bodo-Käppel-Platz 1
63594 Hasselroth
(Früher: Hauptstraße 20 Diese Adresse ist auch als Navigationsadresse zu verwenden. Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Adresse den OT Neuenhaßlau mit einzutragen. )
Öffnungszeiten
Montags: 8.30 - 12.00 Uhr + 14.00 - 18.00 Uhr
Di. / Do. / Fr.: 8.30 - 12.00 Uhr
und nach tel. Vereinbarung
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Telefax: 06055 8806-40
E-Mail: buergerbuero@hasselroth.de
Kontaktperson
Frau Vanessa Gerbig
Postanschrift
Bodo-Käppel-Platz 1
63594 Hasselroth
Neuenhaßlau
Fax: 06055 8806-40
Telefon Festnetz: 06055 8806-15
E-Mail: v.gerbig@hasselroth.de
Frau Fana Tekle
Postanschrift
Bodo-Käppel-Platz 1
63594 Hasselroth
Neuenhaßlau
Telefon Festnetz: 06055 8806-14
Fax: 06055 8806-40
E-Mail: f.tekle@hasselroth.de
Frau Sophia Schneider
Postanschrift
Bodo-Käppel-Platz 1
63594 Hasselroth
Neuenhaßlau
Telefon Festnetz: 06055 8806-17
Fax: 06055 8806-40
E-Mail: s.schneider@hasselroth.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
- Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten BehördenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise für Hasselroth: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beglaubigungen
Gebühr: 5,00 €
Art der Gebühr: Verwaltungsgebühr
Gebühr: 5,00 €
Hinweise für Hasselroth
Beglaubigungen: Verwaltungsgebühr 5.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016
Stichwörter
Abschrift, Beglaubigung, Unterschrift, Original, Apostille, Bestätigung, Beglaubigen, Urkunde, Nachweis, Dokument, Bescheinigung, Schriftstück