Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich dabei eindeutig in Ihrem Haushalt befinden. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Dabei gilt: Für Kindern im Alter von zwölf bis zum 18. Geburtstag wird Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder wenn Sie im Arbeitslosengeld II Bezug ein Brutto Monatseinkommen von mindestens EUR 600 verdienen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2023 gelten folgende Beträge:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren 187 Euro monatlich
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252 Euro monatlich
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338 Euro monatlich
Online-Dienste
Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden online beantragen
Online erledigen
Vertrauensniveau
niedrig
Unterhaltsvorschuss online
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
niedrig
zuständige Stelle
Unterhaltsvorschussstelle der Kommune
Zuständigkeit
Unterhaltsvorschussstelen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen
- Verwaltungsportal HessenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Stadt Hanau - Unterhalt für Kinder
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Zusätzlich Termine nach Vereinbarung.
Kontakt
E-Mail: unterhaltfuerkinder@hanau.de
erforderliche Unterlagen
Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:
o Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde Ihres Kindes oder Auszug aus dem Familienbuch, ggf. gleichwertiger Nachweis
o Nachweis über ggf. erfolgte Namensänderungen Ihres Kindes
o Meldebescheinigung Ihres Kindes
o Aufenthaltserlaubnis (sofern Nicht-EU-Angehörige)
o Schul-Ausbildungsbescheinigung Ihres Kindes, sofern Ihr Kind 15 Jahre oder älter ist
o Ggf. Einkommensnachweis Ihres Kindes, ggf. auch über Halbwaisenbezüge o. ä.
o Ggf. Nachweis über den SGB II-/SGB XII-Bezug
o Ggf. Scheidungsurteil
o Ggf. Nachweis der Vaterschaft (sofern sich dies nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)
o Ggf. Nachweis laufendes Vaterschafts- oder Anfechtungsverfahren
o Ggf. Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gleichwertiger Nachweis
o Ggf. Aufenthaltsnachweise des anderen Elternteils (sofern im Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt, Haft)
o Ggf. Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil) für Ihr Kind
o Ggf. Nachweis der Unterhaltszahlungen für Ihr Kind, z. B. Kontoauszüge
o Ggf. Nachweis über Bemühungen (eines Rechtsanwalts) zur Unterhaltsgeltendmachung
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich : Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
o Sie und Ihr Kind leben zusammen in Deutschland.
o Sie erziehen Ihr Kind alleine und der Lebensmittelpunkt Ihres Kind liegt eindeutig in Ihrem Haushalt.
o Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder unvollständigen Unterhalt.
o Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder wenn Sie im Arbeitslosegeld II Bezug eigene Einkünfte von mindestens EUR 600 brutto monatlich verdienen.
o Wenn Ihr Kind keine deutsche Staatsbürgershaft besitzt, kann es bei bestimmten Aufenthaltstiteln auch Unterhaltsvorschuss erhalten.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1 ff. Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Widerspruch (Frist: 1 Monat)
Verfahrensablauf
Sie können Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. Eine elektronische Antragstellung ist möglich, wenn die Behörde ein entsprechendes Online-Verfahren bereitstellt.
Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig.
Nach Eingang des Antrags prüft die Unterhaltsvorschussstelle, ob ein Anspruch besteht. Über die Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid von der Unterhaltsvorschussstelle.
Sie sind verpflichtet, Auskünfte die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.
Fristen
Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, sofern sich Ihr Kind oder Sie nachweislich um Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils bemüht haben.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der aktuellen Personal- und Arbeitssituation der Unterhaltsvorschussstelle.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Es gibt folgende Hinweise:
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die
Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken
- Wichtige Fakten zum Unterhaltsvorschuss auf einen Blick auf der Internetseite des FamilienportalsKeine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Stichwörter
Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschuss, UVG, Kinder, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschussstelle, Anspruch Unterhalt, Kindesunterhalt, Unterhaltssicherung, Unterhalt