Tageseinrichtungen und Kindertagespflege AufnahmeOnline erledigen

    Kindertageseinrichtungen

    Beschreibung

    Kindertageseinrichtungen (Tageseinrichtungen für Kinder) sind Kinderkrippen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für Kinder im Schulalter und altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder, § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).

    Tageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

    Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

    Online-Dienst

    Gebühr für Kindertageseinrichtungen

    ID: L100001_383684926

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Über Anzahl der Betreuungseinrichtungen und Anzahl der Plätze sowie die Konzeptionen können Sie sich bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt informieren.

    Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen . Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung und/oder bei der Verwaltung der Stadt bzw. Gemeinde, in der sich die Kindertageseinrichtung befindet.

    Ansprechpartner

    Main-Kinzig-Kreis - Jugendamt - Zentralstelle für Kinderbetreuung

    Adresse

    Hausanschrift

    Barbarossastr. 16-24

    63571 Gelnhausen

    Postanschrift

    Postfach 1465

    63569 Gelnhausen

    Hausanschrift

    Barbarossastr. 16-24

    63571 Gelnhausen

    (Info: Bürger aus Nidderau können ihren Antrag im Rathaus abgeben!)

    Öffnungszeiten

    Montag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr
    Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr
    Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr
    Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.30 Uhr
    Freitag 8.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06051 85-11430

    Telefax: 06051 85-11388

    E-Mail: kinderbetreuung@mkk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kindertageseinrichtungen

    Aktuelles

    Die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hammersbach umfassen verschiedene Betreuungseinrichtungen, damit jedes Kind jeder Altersstufe betreut werden kann.

    Kleinkinder bis zum 3. Lebensjahr werden in der u3 (Am Rathaus 12, 63546 Hammersbach) betreut. 
    Kinder ab dem 3. Lebensjahr werden in der ''Kinderburg'' (Am Rathaus 14, 63546 Hammersbach) oder in der Einrichtung ''Kinderhaus''  (Köbler Weg 56 in 63546 Hammersbach) betreut.


     

     

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 12

    63546 Hammersbach

    Kontakt

    Telefon: 06185 893319(KiTa-Leitung )

    Telefon: 06185 893318(KiTa-Leitung Vertretung )

    E-Mail: a.koenig@hammersbach.de(KiTa-Leitung )

    E-Mail: b.seitz@hammersbach.de(KiTa-Leitung Vertretung )

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Hauptamt

    Aktuelles

    Das Hauptamt ist die Anlaufstelle, die für Fragen zur Ablauforganisation und der inneren Verwaltung zuständig ist. Das Hauptamt besitzt das Recht, bei der Erlassung von Satzungen und Verordnungen mitzuwirken.

    Adresse

    Hausanschrift

    Köbler Weg 44

    63546 Hammersbach

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 12:00 Uhr
    Di. 07:00 - 12:00 Uhr
    Mi. 09:00 - 12:00 Uhr
    Do. 15:00 - 18:00 Uhr
    Fr. 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06185 180024

    E-Mail: s.schutt@hammersbach.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Personalamt

    Aktuelles

    Das Personalamt umfasst die Personalplanung, ermittelt den Personalbedarf und unterstützt und beratet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitszeitveränderung. Die Sacharbeiter des Personalamts erstellen Arbeitsverträge und sind auch für die Änderung dieser zuständig. Das Personalamt trifft personalrechtliche Entscheidungen und sorgt für die einheitliche Anwendung der personalrechtlichen Vorschriften in der ganzen Gemeindeverwaltung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Köbler Weg 44

    63546 Hammersbach

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
    Di. 07:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
    Mi. 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
    Do. 08:00 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
    Fr. 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06185 180050

    Telefax: 06185 180067

    E-Mail: a.fernau@hammersbach.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren. Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.

    Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen, für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.
    Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.08.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kindergärten, Hort, Kindergarten, Kita, Kinderhort, Kindertagesstätten, Kindertageseinrichtungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de