Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.
Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienst
Zuständigkeit
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Ansprechpartner
Gemeinde Gründau - Steuerverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 100
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 16.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06051 8203-15
Telefax: 06051 8203-30
E-Mail: karin.albinger@gruendau.de
Internet
Weitere Informationen
Behindertengerechter Zugang rechts neben dem Haupteingang.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Spielsteuer, Geld, Spielhallen, Spielgerätesteuer, Vergnügungssteuer, Steuer, Automatensteuer, Spielautomat, Glücksspiel