Soziotherapie für Krankenversicherte Finanzierung

    Soziotherapie für Krankenversicherte Finanzierung

    Versicherte, die schwer psychisch krank sind und nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie.

    Beschreibung

    Sie sind schwer psychisch krank und nicht in der Lage, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen? Dann haben Sie als gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Soziotherapie.

    Die Soziotherapie umfasst lebenspraktische Anleitungen, die Sie in die Lage versetzen, ambulante ärztliche und psychotherapeutische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ziel ist es, Ihre Eigenverantwortung so zu stärken, dass Sie langfristig ohne soziotherapeutische Betreuung auskommen.   

    Die Soziotherapie kann verordnet werden, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.

    Je Krankheitsfall haben Sie Anspruch auf 120 Stunden Soziotherapie innerhalb von drei Jahren. Die Krankenkassen schließen mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder an Ihre Vertragsärztin /  Ihren Vertragsarzt.

    Ansprechpartner

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Internet

    Stichwörter

    gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ärztliche Verordnung

    Voraussetzungen

    • Sie sind gesetzlich versichert
    • Sie sind wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen.
    • Die Leistung muss von der Krankenkasse genehmigt sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

    Kosten

    • Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, zahlen Sie eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent für jeden Kalendertag.
    • Der Eigenanteil beträgt jedoch mindestens fünf und maximal zehn Euro je Behandlungstag

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Psychische Störung, Kassenleistung, Anleitung, Psychische Erkrankung, Krankenkassenleistung, Vermeidung Krankenhausbehandlung, Motivation

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de