Bezirksschornsteinfeger Ausübung

    Schornsteinfeger beauftragen

    Beschreibung

    Der Gesetzgeber hat das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Seit dem 01.01.2013 kommt der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin nicht mehr unaufgefordert.

    Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können Sie jetzt einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:

    • Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
    • Messen der Abgaswerte

    Hinweis:
    Folgende hoheitliche Aufgaben werden weiterhin durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin durchgeführt:

    • Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
    • Feuerstättenschau: Innerhalb von 7 Jahren meldet sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin 2 Mal wie gewohnt von sich aus bei Ihnen.
    • Führung des Kehrbuches

    Zuständigkeit

    Zuständige Behörde für Fragen des Schornsteinfegerwesens sind die kommunalen Behörden Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Weilrod - Bauamt

    Adresse

    Postanschrift

    Am Senner 1

    61276 Weilrod

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 09:00 - 12:00 Uhr, Dienstag 08:00 - 12.00 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06083 9509-32

    Telefon: 06083 9509-40

    Telefon: 06083 9509-46

    Telefon: 06083 9509-47

    Telefon: 06083 9509-48

    E-Mail: rathaus@weilrod.de

    Kontaktperson

    • Herr Carsten Filges
      Postanschrift

      Am Senner 1

      61276 Weilrod

      Telefon Festnetz: 06083 9509-47

      E-Mail: filges@weilrod.de

    • Herr Steffen Oeste
      Postanschrift

      Am Senner 1

      61276 Weilrod

      Telefon Festnetz: 06083 9509-48

      E-Mail: oeste@weilrod.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.10.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Der Feuerstättenbescheid, der Ihnen als Eigentümer oder Eigentümerin  im Anschluss an die Feuerstättenschau durch Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ausgehändigt wurde.

    Voraussetzungen

    Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen als

    • Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
    • Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

    Hinweis :
    Als Mieter oder Mieterin dürfen Sie keinen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Betrieb mit der Durchführung der Schornsteinfegeraufgaben beauftragen.

    Sie können sich für Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb frei entscheiden. Die Arbeiten dürfen durch alle Betriebe durchgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind. Das sind im Regelfall alle deutschen Schornsteinfegerbetriebe, aber auch vereinzelt Betriebe des Sanitär-Heizung-Klima-Handwerkes. Auch Schornsteinfegerbetriebe aus dem Ausland können zumeist durch Sie beauftragt werden.

    Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie vor der Beauftragung unbedingt nachprüfen, ob der betreffende Handwerker die Arbeiten tatsächlich durchführen darf, indem Sie beispielsweise durch eine Internetabfrage kontrollieren, ob der Anbieter in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführten Schornsteinfegerregister aufgeführt ist.

    Der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Hessen  und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. bietet Ihnen auf seiner Internetseite die Möglichkeit, nach regionalen Anbietern von Schornsteinfegerarbeiten zu suchen.

    Weitere Auskünfte und Informationen zum Schornsteinfegerwesen erhalten Sie

    • bei Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin,
    • beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) -,
    • beim Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V.,
    • bei der unten genannten zuständigen Behörde.

    Fristen

    Kosten

    • Nicht hoheitliche Aufgaben:
      Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln.
    • Hoheitliche Aufgaben:
      Die Gebühren sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Eigentümer oder Eigentümerin müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Behörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 05.12.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kaminfeger, Schornsteinfeger, Kaminkehrer, Schornstein

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de