Ausbildereignungsprüfung Anmeldung

    Zur Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse (Ausbildereignungsprüfung) anmelden

    Sie möchten in einem Berufsbild der öffentlichen Verwaltung in Hessen qualifiziert Auszubildende ausbilden und hierfür die Zulassung zur AdA-Prüfung erhalten? 
    Mit diesem Antrag melden Sie sich für die Fortbildungsprüfung an.
     

    Beschreibung

    Mit dem Erwerb des AdA-Scheines erhalten Sie im Rahmen der Vorgaben der Ausbildungseignungsverordnung eine pädagogische Qualifikation als Ausbilderin / Ausbilder zur Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz. Hiermit unterstützen Sie Ihre Ausbildungsbehörde bei der Erfüllung der rechtlichen und vorrangig der besonderen Anforderungen in allen Anliegen einer guten Ausbildung.
    Als Ausbildungsstätte (Ausbildende) sind Sie zur Aufrechterhaltung der Ausbildungseignung dazu verpflichtet in einer ausreichenden Anzahl qualifizierte Ausbilderinnen /Ausbilder je Berufsbild zu bestellen.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Regierungspräsidium Gießen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Zuständige Stelle nach Berufsbildungsgesetz des Regierungspräsidiums Gießen.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

    Adresse

    Hausanschrift

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7

    35390 Gießen

    (Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14 - 16

    35390 Gießen

    (Besucheradresse)

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 641 303-0(Zentrale)

    Telefax: +49 641 303-2197

    E-Mail: pressestelle@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über Ausbildungs-/Bildungsabschluss
      • Nachweis eines bereits abgeleisteten AdA-Lehrganges (falls Sie diesen anerkennen lassen wollen)
         

    Voraussetzungen

    • Sie erfüllen die Vorgaben zur persönlichen Eignung nach § 29 BBiG
    • Sie besitzen eine fachliche Eignung in dem von Ihnen erlerntem Beruf nach § 30 BBiG. (Wenn Sie die fachliche Eignung in diesem Berufsbild nicht nachweisen können, können Sie nach dem Erwerb des AdA-Scheines nicht als "Bestellter Ausbilder in diesem Ausbildungsberuf" eingetragen werden.)
    • Sie haben einen Lehrgang entsprechend der Empfehlung des Bundesinstitutes für Berufsbildung zur Vermittlung berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen besucht. Alternativ: Dieser Lehrgang kann entfallen, wenn Sie ausreichende einschlägige berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweisen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Zulassung zu dieser Weiterbildung kann elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

    Die Zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen. 

    Gegebenenfalls kontaktiert Sie die Zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.

    Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid, zeitgleich erhält der zuständige Prüfungsausschuss das Zulassungsschreiben, ggfs. mit prüfungsrelevanten Unterlagen als Auftrag für die Abnahme der Prüfung.
     

    Fristen

    Antragsfrist: 3 Monate (Der Antrag ist bis zu 3 Monaten vor Beginn des Fort- oder Weiterbildungslehrganges zu stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Teilnahme an dem anstehenden Termin nicht möglich.)

    Bearbeitungsdauer

    3 bis 5 Wochen (In Stoßzeiten (z. B. in Prüfungszeiten oder vor Ferien) kann sich diese Zeitspanne erhöhen.)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 12.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Stichwörter

    Anmeldung, Fortbildungsprüfung, Zulassung zur Wiederholungsprüfung, Berufsbildungsgesetz, Fort- und Weiterbildung, Prüfungsordnung, AdA, Ausbildereignungsprüfung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de