Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Hinweise für Hochtaunuskreis: Lebensmittel: Belehrung über den Umgang - Bescheinigung Hochtaunuskreis

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Hochtaunuskreis: Lebensmittel: Belehrung über den Umgang - Bescheinigung Hochtaunuskreis

    Bitte beachten Sie: Eine Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich, da die Belehrungen zu bestimmten Zeiten stattfinden. 

    Bitte wenden Sie sich deshalb rechtzeitig - am Besten telefonisch - an den BürgerInfoService des Hochtaunuskreises.  

    Ansprechpartner

    Hochtaunuskreis - Gesundheitsdienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Gesundheitsamt

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Hochtaunuskreis - BürgerInfoService

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkhaus A und B
    Anzahl der Stellplätze: 106
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Landratsamt
      Linien:
      • Bus: Linie 17
      • Bus: Linie 7

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Unsere Öffnungszeiten vor Ort:

    Montag: 07:00 - 15:30 Uhr

    Dienstag: 07:00 - 15:30 Uhr

    Mittwoch: 07:00 - 15:30 Uhr

    Donnerstag: 07:00 - 16:30 Uhr

    Freitag: 07:00 - 12:00 Uhr

    Unsere Öffnungszeiten zur Ausgabe des Aufenthaltstitel:

    Montag bis Donnerstag: 08:00 - 14:00 Uhr

    Unsere telefonische Erreichbarkeit:

    Montag: 07:30 - 15:30 Uhr

    Dienstag: 07:30 - 15:30 Uhr

    Mittwoch: 07:30 - 15:30 Uhr

    Donnerstag: 07:30 - 16:30 Uhr

    Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Girocard

    Weitere Informationen

    Im BürgerInfoService (BIS) wird ein breites Spektrum an Serviceleistungen angeboten, insbesondere im Bereich der KFZ-Zulassungsbehörde, der Führerscheinstelle, des Gesundheitsamtes und der Unteren Jagdbehörde. Zudem werden Aufenthaltstitel (eAT & eRA - bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten) ausgegeben. Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Hochtaunuskreises unter der Rubrik "Bürgerservice BIS".


    Bezahlmöglichkeiten: Some(Barzahlung), Some(Electronic cash: EC- Karte mit PIN (Die EC-Karte ist der Vorgänger der girocard. Umgangssprachlich wird die girocard noch als EC-Karte bezeichnet.))

    Stichwörter

    Bürger, Bürgerbüro, Bürgerdienste, Informationen

    Version

    Technisch geändert am 14.05.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Bemerkungen

    Hinweise für Hochtaunuskreis: Lebensmittel: Belehrung über den Umgang - Bescheinigung Hochtaunuskreis

    Information

    Der BürgerInfoService ist nur für die Terminvereinbarung und die Zahlungsabwicklung zuständig.

    Für eventuelle Rückfragen ist das Gesundheitsamt zu kontaktieren.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2024

    Stichwörter

    Schulung, IfSG, Gesundheitsbelehrung, Gesundheitszeugnis, Gesundheit, Lebensmittel, Gesundheitsamt, Nachweis, Infektion, Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Infektionsschutzbelehrung, Tätigkeit, Lebensmittelhygiene, Infektionsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English