Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Wenn Sie als Unternehmen eine Baustelle einrichten wollen, dann müssen Sie die behördlichen Anordnungen befolgen.
Beschreibung
Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, (z. B. Aufgrabungen im Straßenraum, Straßenbau, Arbeiten im Seitenraum, Aufstellung eines Gerüstes usw.) müssen gesichert werden.
Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
Hinweise für Hochtaunuskreis: Baustellenanordnung
- Baustellenanordnung:Alle benötigten Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Anordnung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind
- für Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen (alle Straßen mit Ausnahme der Autobahnen) in Kreisfreien Städten und Kreisangehörigen Gemeinden über 50.000 Einwohner die Oberbürgermeister,
- für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden über 7.500 Einwohner sowie für Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden bis 7.500 Einwohner die Bürgermeister
- und im übrigen (Bundesstraßen auf dem Gebiet von Kreisangehörigen Gemeinden bis 50.000 Einwohner sowie Landesstraßen auf dem Gebiet von Gemeinden bis 7.500 Einwohner) die Landräte.
- Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen in Hessen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB)
- Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Gemeinde Neu-Anspach - Allgemeine Sicherheit & Ordnung
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 26
61267 Neu-Anspach
Öffnungszeiten
Montag 07:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 07:00 - 12:00 Uhr
Die Fachabteilungen erreichen Sie nach Vereinbarung.
Kontaktperson
Oliver Keth
Postanschrift
Bahnhofstraße 26
61267 Neu-Anspach
Fax: +49 6081 1025-9032
Telefon Festnetz: +49 6081 1025-3219
E-Mail: ordnungsamt@neu-anspach.de
Michelle Bauer
Postanschrift
Bahnhofstraße 26
61267 Neu-Anspach
Fax: +49 6081 1025-9032
Telefon Festnetz: +49 6081 1025-3211
E-Mail: ordnungsamt@neu-anspach.de
Hochtaunuskreis - Ordnungs-, Waffen- und Verkehrsrecht, Umwelt- und Bauservice
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag-Freitag:
09:00-12:00 Uhr
12:30-15:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 06172 999-0
Telefax: 06172 999-9800
E-Mail: bis@hochtaunuskreis.de
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung
Weitere Informationen
Stichwörter
Abfall, Bauservice, Bewachung, Feiertag, Glücksspiel, Lotterie, Makler, Ordnungsamt, Prostitution, Sammlung, Schornsteinfeger, Schwertransport, Sonntag, Verkehrsrecht, Versammlung, Waffen, Waffenschein
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
- eventuell Umleitungsplan
Voraussetzungen
Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Rechtsgrundlage(n)
- Straßenverkehrs-Ordnung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten zu stellen.
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung. Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr legt hierfür in der Anlage zu § 1 - Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr einen Rahmen von 10,20 Euro - 767,00 Euro fest.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen am 09.11.2022
Stichwörter
Kfz, Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Ausnahmegenehmigung, Baustellenanordnung, Gerüst, Straßenbau, Straßenerhaltung, Bauzaun, Baustellengenehmigung, Verkehrssicherung