Anzeige einer Geburt Entgegennahme

    Geburten, Geburtsanmeldung

    Beschreibung

     Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

     Anzeigepflichtige


    Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

    • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
    • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

    Ansprechpartner

    Stadt Kronberg - Standesamt FR 24

    Adresse

    Postanschrift

    Katharinenstraße 7

    61476 Kronberg im Taunus

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 6

    61476 Kronberg im Taunus

    Öffnungszeiten

    Montag und Mittwoch von 08.30 -12.30 Uhr 

    Termine können Sie gerne auch per Email
    oder telefonisch vereinbaren

    Kontakt

    Telefon: 06173 703-1241

    Telefax: 06173 703-1905

    E-Mail: standesamt@kronberg.de

    Formulare

    Geburtsanzeige gemäß § 18 des Personenstandsgesetzes
    Geburtsanzeige gemäß § 18 des Personenstandsgesetzes

    Weitere Informationen

    Termine für Anmeldungen der Eheschließungen und Besprechungen vereinbaren Sie bitte telefonisch: 

    06173/703-1241 Frau Hartmann

    oder per Email: standesamt@kronberg.de

    Version

    Technisch geändert am 13.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
    • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie im Hessen-Finder unter der Leistungsbeschreibung "Geburtsurkunde"
     

    Bitte beachten Sie außerdem das unten verlinkte Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Stichwörter

    Geburtsurkunde, Frühgeburt, Bescheinigung Geburt, Urkunde (Geburtsurkunde), Standesamt, Mehrlingsgeburt, Geburtsanzeige, Anonyme Geburt, Internationale Geburtsurkunde, Geburt, Geburtsbeurkundung, Antrag Geburtsurkunde, Geburten, mehrsprachige Geburtsurkunde, Geburtsanmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de