Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Radwege, Gehwege) für Arbeits- und Baustellen
Beschreibung
Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt
Genehmigungspflichtig sind z. B.
- Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
- Bauwagen oder Mannschafts-/ Gerätebuden
- Bauzaun
- Materiallager
- Gerüste
- Mulden und Container
- Hebebühnen
- Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
- Umzüge
Hinweis zur Kranaufstellung:
Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Baukränen oder Autokränen sind vor Nutzung der Fläche die jeweiligen Versorgungsunternehmen von Ihnen anzuhören.
Denn ob die evtl. in dem zu nutzenden Bereich verlaufenden Leitungen der Belastung standhalten oder ob wichtige Arbeiten oder Reparaturen auszuführen sind, kann nur das jeweilige Versorgungsunternehmen beurteilen.
Online-Dienste
Antrag auf Aufbruchgenehmigung/ Sondernutzungserlaubnis
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Vertrauensniveau
unbestimmt
Antrag auf Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche
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Vertrauensniveau
unbestimmt
Veränderungsantrag für Aufbruchgenehmigungen/ Sondernutzungserlaubnis
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Vertrauensniveau
unbestimmt
Zuständigkeit
Zuständig sind innerhalb der Ortsdurchfahrten die Gemeinden auch für Bundes-, Landes- und Kreistraßen (§ 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -, § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG -).
Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die Außenstellen von Hessen Mobil zuständig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bedarf es in den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für die übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, ist, keiner gesonderten Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde (vgl. § 16 Abs. 7 HStrG, § 8 Abs. 6 FStrG).
Die Genehmigung wird unter Beteiligung der Polizei, des Tiefbauamts sowie ggf. weiterer Ämter durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt.
- § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG(Bundesministerium der Justiz)
- § 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -(Hessenrecht Rechts - und Verwaltungsvorschriften)
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 611 366-0
Telefax: +49 611 366-3435
E-Mail: info@mobil.hessen.de
Internet
Stadt Kronberg - Ordnungspolizei und Öffentliche Sicherheit FR 23
Adresse
Postanschrift
Katharinenstraße 7
61476 Kronberg im Taunus
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Kontakt
Telefon: 06173 7031232
Telefax: 06173 703-1909
E-Mail: ordnung@kronberg.de
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren gesperrter Straßen (§ 46 I Ziffer 11 Straßenverkehrsordnung)
Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung für öffentliche Grünflächen
Antrag auf Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Befahren der Fußgängerzone Friedrich-Ebert-Straße/ Berliner Platz)
Weitere Informationen
Das Fachreferat Ordnungspolizei und Öffentliche Sicherheit ist verantwortlich für die Gefahrenabwehr, für die Erteilung von Genehmigungen zur Sperrung im öffentlichen Verkehrsraum, Taxi- und Mietwagenkonzessionen, Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs, Baustellenüberwachungen und die Kontrolle der Einhaltung der städtischen Satzungen.
Rechtsgrundlage(n)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen (Verordnung über Sondernutzungsgebühren)
Fristen
Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, ist dieser mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Straßenbenutzung einzureichen
Kosten
Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Straßen unterliegt einer Staffelung und ist von der Art und der Zeitdauer der Nutzung abhängig.
Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Gerüste, Sondernutzung von Verkehrsflächen beantragen, Benutzung Straßenflächen, Sondernutzungserlaubnis, Umzug, Hebebühnen, Baugerüst, Sondernutzung, Radwege, Straße, Autokran, Straßen, Gehwege, Bauverfahren, Sondernutzungsgenehmigung