Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen
Sie können eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Beschreibung
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde zusammen mit der Gemeinde.
Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
- Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
- Beseitigung baulicher Anlagen,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Bei Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind die Vorschriften einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht anzuwenden. Hier muss eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung sind nicht betroffen:
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
- Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
- Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
zuständige Stelle
Baugenehmigungsbehörde
Ansprechpartner
Bau-, Liegenschafts- und Friedhofsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:00 Uhr
- Dienstag: 14:00 - 18:00 Uhr
- Mittwoch: 08:30 - 12:00 Uhr
- Donnerstag: keine Sprechzeiten
- Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06086 9611-0
Telefax: 06086 9611-51
E-Mail: bauamt@graevenwiesbach.de
Kontaktperson
Herr Jürgen Kramer (Stellvertretung Amtsleitung)
Frau Edith Fischlein
Frau Claudia Paesler-Lehr
Frau Lina Kauer
Internet
Bankverbindung
Gemeinde Grävenwiesbach
Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach
IBAN: DE11 5006 9345 0000 0516 75
BIC: GENODE51GWB
Bankinstitut: Raiffeisenbank Grävenwiesbach eG
Gemeinde Grävenwiesbach
Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach
IBAN: DE69 5019 0000 0002 1260 01
BIC: FFVBDEFFXXX
Bankinstitut: Frankfurter Volksbank eG
Gemeinde Grävenwiesbach
Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach
IBAN: DE50 5105 0015 0304 0005 70
BIC: NASSDE55XXX
Bankinstitut: Nassauische Sparkasse
Gemeinde Grävenwiesbach
Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach
IBAN: DE91 5125 0000 0072 0000 48
BIC: HELADEF1TSK
Bankinstitut:
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
erforderliche Unterlagen
- Antrag Ausnahmegenehmigung zu einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Es können Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie reichen den ausgefüllten Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Beurteilungshemmnisse zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die Baugenehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag.
- Sind alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt, trifft die Baugenehmigungsbehörde eine abschließende Entscheidung gemeinsam mit der Gemeinde.
- Im positiven Ergebnis dieser Entscheidung erhalten Sie einen Ausnahmegenehmigungsbescheid.
Fristen
- keine
Kosten
- keine
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 31.08.2022
Stichwörter
Raumordnung, Nutzungsänderung, Baugenehmigung, Flächennutzungsplan, Baustufenplan, Bauleitplanung, Planverfahren, Bauen, Bebauungsplanverfahren, Bebauungsplan, Bebauungsplanentwurf