Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von KinderzuschlagOnline erledigen

    Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Kinderzuschlag

    Sie beziehen Kinderzuschlag? Kennen Sie schon das Bildungs- und Teilhabepaket? Sie können hierüber Leistungen für Klassenfahrten, Ausflüge, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erhalten.

    Beschreibung

    Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Verpflegung und Beförderung teilzunehmen. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

    Sie können eine Förderung erhalten, wenn Sie Anspruch auf

    • Kinderzuschlag (BKGG) haben oder
    • Sie die notwendigen Bedarfe nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder

    dem Ihrer Familie decken können.

    Eine Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Bereiche möglich:

    • Ausflüge sowie ein und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas

    Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an Ausflügen und ein oder mehrtägigen Fahrten von Schulen, Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen. Klassenfahrten müssen dabei im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

    • Persönlicher Schulbedarf

    Förderung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen. Die Höhe der Förderung unterscheidet sich zwischen dem 1. Schulhalbjahr und dem 2. Schulhalbjahr und wird jährlich angepasst.

    • Schülerbeförderung

    Wenn Sie auf Schülerbeförderung angewiesen sind, können Sie die tatsächlichen Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs erstattet bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beförderung oder die Kosten nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen werden. Auf Landesebene oder kommunal ist geregelt, welche Distanz zwischen dem Wohnort oder der Schule bzw. Einrichtung maßgeblich und daher nicht förderfähig ist, da diese nicht durch öffentliche Verkehrsmittel zurückgelegt werden muss. Je nach Schulform kann es Unterschiede bei der maßgeblichen Entfernung geben (z. B. Unterschiede zwischen Grundschülerinnen und -schülern zu Schülerinnen und Schülern einer weiterführenden Schule).

    • Lernförderung

    Lernförderung zur Ergänzung zum Schulunterricht, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

    • Mittagsverpflegung in Kita und Schule

    Werden die Mittagsverpflegungen durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich eingenommen, können die Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen werden. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.

    • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

    Eine monatliche Förderung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Sie können eine Förderung von derzeit pauschal 15 EUR monatlich für tatsächliche Aufwendungen erhalten, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die monatliche Förderung kann für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Mitgliedsbeiträge), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. museumspädagogische Angebote) sowie die Teilnahme an außerschulischen Freizeiten (z.B. eine Ferienfreizeit in den Schulferien oder Babyschwimmen)erfolgen. Die außerschulischen Freizeiten müssen durch einen Träger organisiert und angeleitet sein. Dabei ist es möglich, die Förderung innerhalb des Bewilligungszeitraums anzusparen. Der angesparte Betrag kann beispielsweise für eine Ferienfreizeit oder für Ausrüstungsgegenstände eingesetzt werden. Bitte lassen Sie sich dazu von Ihrer zuständigen Stelle beraten. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

    Online-Dienst

    Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Kinderzuschlag

    ID: L100001_398985166

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    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    In der Regel liegt die Zuständigkeit für die Beantragung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in den Jobcentern oder den Ämtern (z.B. Sozialamt) der kreisfreien Städte oder Landkreise.

    Ansprechpartner

    Hochtaunuskreis - Leitstelle BAföG, Wohngeld und Unterhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkhaus A und B
    Anzahl der Stellplätze: 106
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Landratsamt
      Linien:
      • Bus: Linie 17
      • Bus: Linie 7

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Kontakt

    Telefon: 06172 999-0

    Telefax: 06172 999769813

    E-Mail: Bildung_und_Teilhabe-50.60@hochtaunuskreis.de

    E-Mail: wohngeld@hochtaunuskreis.de

    E-Mail: uvg@hochtaunuskreis.de

    E-Mail: ausbildungsfoerderung@hochtaunuskreis.de

    Internet

    Stichwörter

    BaföG, Bildung und Teilhabe, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag oder Bedarfsmeldung (als PDF oder in Schriftform)


    Ein Antrag oder eine Bedarfsmeldung auf Bildung und Teilhabe kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die genauen Voraussetzungen können je nach Land und Kommune variieren, da Bildungs- und Teilhabeleistungen in Deutschland von den Bundesländern und örtlichen Behörden verwaltet werden.

    Im Allgemeinen können folgende Bedingungen gelten:

    1. Beziehende bestimmter Sozialleistungen: In der Regel haben Familien mit niedrigem Einkommen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Dazu gehören beispielsweise Empfänger von Bürgergeld,  Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,, Wohngeld oder Kinderzuschlag.
    2. Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, bei den Teilhabeleistungen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
    3. Erforderliche Bedarfe: Ein Antrag kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedarfe vorliegen, wie z. B. für Schulausflüge, Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Lernförderung, Schülerbeförderungskosten oder auch für die Teilnahme an Kultur, Sport oder Freizeitangeboten.

    Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Leistungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Daher ist es empfehlenswert, sich bei der zuständigen Stelle oder dem Sachbearbeitenden über die konkreten Voraussetzungen zu informieren.

    • Bescheid über Bezug Kinderzuschlag, Einkommens oder Vermögensnachweise (als PDF oder in Schriftform)
    • Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
    • Bei Schülerinnen und Schülern: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
    • Im Falle einer Stellvertretung: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Grundvoraussetzungen:

    • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen, können einen Anspruch auf Bildungsleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben.
    • Hierzu müssen diese eine allgemein oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen.
    • Zudem dürfen die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen noch keine 25 Jahre alt sein.
    • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen und noch keine 18 Jahre alt sind, haben einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.
    • Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen und die im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung keine ausreichende Ausbildungsvergütung erhalten, haben einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.

    Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas:

    • Mehrtägige Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.

    Persönlicher Schulbedarf:

    • Bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich.

    Schülerbeförderung:

    • Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann der Eigenteil erstattet werden.
    • Die Distanz zwischen dem Wohnort und der Schule/Einrichtung ist höher als die kommunal oder auf Landesebene als maßgeblich geregelte Mindestdistanz.
    • Wenn landesrechtliche Vorgaben (nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges) für die Mindestdistanz teilweise keine Rolle spielen (geregelt in bspw. § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II), kann als "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" auch eine Schule mit besonderem Profil gelten (zum Beispiel eine Schule mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule).

    Lernförderung:

    • Sie brauchen eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
    • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.

    Mittagsverpflegung:

    • Besuch einer Schule, einer Kita oder einer Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes.
    • Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart.
    • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

    §§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Anfechtungsklage

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen Antrag auf  Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständige Stelle (z.B. Jobcenter, Sozialamt) oder über das OnlinePortal.
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständige Stelle (z.B. Jobcenter, Sozialamt) oder über das OnlinePortal ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Bedarf und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit. 
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid. 
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.

    Fristen

    Anhörungsfrist: 0 bis 12 Monate (Die Geltungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsbescheid. Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.)

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 3 Monate (Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Gesetzlich ist eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten vorgesehen.)

    Kosten

    Abgabe kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 29.11.23

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2023

    Stichwörter

    KITA, Schulbedarf, Geringverdiener, Babyschwimmen, Fahrtkosten, Klassenfahrt, Lernförderung, Freizeit, Mittagessen, KiZ, Nachhilfe, Kindergeld, Bildung, Schule, Mittagsverpflegung, Schülerbeförderung, Bildungspaket, Ausstattung, Ausflüge, Sportverein, BKGG, Jugendmusikschule, Kultur, Bildungsförderung, Bildungs- und Teilhabepaket, Sozialhilfe, Musikschule, Teilhabe, Schulausstattung, KG, Kinderzuschlag

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de