Genehmigung zum Starten und Landen außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes Erteilung

    Luftfahrzeuge - Außenstart- und Landeerlaubnis

    Erlaubnis für Starts und Landungen außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze und innerhalb der Flugplätze bei besonderen Voraussetzungen.

    Beschreibung

    Luftfahrzeuge dürfen auch außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen, wenn Sie eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde haben und der/die Grundstückseigentümer/-in oder sonstige Berechtigte zugestimmt hat.

    Eine entsprechende Erlaubnis müssen Sie auch für Starts und Landungen auf Flugplätzen in den folgenden Fällen nachweisen:

    • außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen,
    • außerhalb der Betriebszeiten,
    • innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten.

    Neben der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen auch die Zustimmung des/der Flugplatzbetreibers/-in erforderlich.

    Eine Erlaubnis ist hingegen nicht notwendig, wenn:

    • der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. bei Ballons oder Segelflugzeugen) oder
    • die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person erforderlich ist.

    Allerdings muss die Besatzung des Luftfahrzeuges in einem solchen Fall Auskunft über den/die Halter/-in des Luftfahrzeuges sowie über den Versicherer geben.

    Für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie für bemannte Freiballons ist keine Erlaubnis erforderlich.

    zuständige Stelle

    • Regierungspräsidium Darmstadt für seinen Bezirk.
    • Regierungspräsidium Kassel für seinen Bezirk und für den Regierungsbezirk Gießen.
    • Hessische Verkehrsministerium soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Öffnungszeiten

    Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr

    Freitag: 8:00 bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6151 12-3100(Service-Telefon)

    Telefax: +49 611 327648701(Güterkraftverkehr)

    Telefax: +49 611 327642222(Luftverkehr)

    Telefax: +49 611 327648702(Lärmaktionsplanung)

    Telefax: +49 611 327642223(Schallschutz)

    E-Mail: gueterkraftverkehr@rpda.hessen.de

    E-Mail: luftverkehr@rpda.hessen.de

    E-Mail: lap@rpda.hessen.de(Lärmaktionsplanung)

    E-Mail: schallschutzprogramm@rpda.hessen.de

    Version

    Technisch geändert am 20.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Umgebungs- und Lagepläne
    • Fotos des Startgeländes
    • Zustimmung des/der Grundstückseigentümers/-in/Gemeindeverwaltung bzw. des/der Flugplatzbetreibers/-in

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie benötigen die Zustimmung des/der Grundstückseigentümers/-in oder einer berechtigten Person des Geländes.
    • Bei Hubschraubern ist zusätzlich die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    12 Tage (Sollten noch weitere Unterlagen/Informationen zur Antragsbearbeitung notwendig sein, kann sich die Bearbeitung verzögern.)

    Kosten

    Zahlungsweise: SEPA-Überweisung Die Höhe der Gebühr ist u. a. abhängig vom Gelände, auf dem der Start bzw. die Landung erfolgen soll.: Gebühr 3000.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden, kann der/die Besitzer/-in des Grundstücks Schadensersatz geltend machen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 01.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Stichwörter

    Landeerlaubnis, Betriebsbeschränkung, Außenlandung, Start- und Landegenehmigung, Luftfahrzeug, Starterlaubnis, Außenstart

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de