Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches Erteilung

    Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen

    Sie können eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen.

    Beschreibung

    Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.

    Sie können eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen.
     

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Regierungspräsidien

    • Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkaftverkehr
    • Kassel, Dezernat Verkehr

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Öffnungszeiten

    Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr

    Freitag: 8:00 bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6151 12-3100(Service-Telefon)

    Telefax: +49 611 327648701(Güterkraftverkehr)

    Telefax: +49 611 327642222(Luftverkehr)

    Telefax: +49 611 327648702(Lärmaktionsplanung)

    Telefax: +49 611 327642223(Schallschutz)

    E-Mail: gueterkraftverkehr@rpda.hessen.de

    E-Mail: luftverkehr@rpda.hessen.de

    E-Mail: lap@rpda.hessen.de(Lärmaktionsplanung)

    E-Mail: schallschutzprogramm@rpda.hessen.de

    Version

    Technisch geändert am 20.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiges Identitätsdokument
    • Kopie der Lizenz
    • Begründung der Freistellung zur Mitführung des Flugbuches

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Stichhaltige Begründung des Antrages

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag.
    • Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
    • Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches wird gewährt.
       

    Fristen

    Antragsfrist: 24 Monate (Die Antragsfrist beginnt mit der bestandenen Theorieprüfung.)

    Bearbeitungsdauer

    2 Wochen

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 22.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2024

    Stichwörter

    Ausnahme Mitführung des Flugbuches

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de