Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

    Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

    Wenn Sie beabsichtigen, eine technische Röntgeneinrichtung zu betreiben oder wesentlich zu ändern, und diese nicht genehmigungspflichtig ist, sind Sie verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Mit der schriftlichen Anzeige einer technischen Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde geben Sie bekannt, dass Sie eine solche Einrichtung betreiben oder wesentlich ändern wollen. Dies können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Ba-sis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 43.1 - Immissionsschutz (Metall, Strahlenschutz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreuzberger Ring 17a + b

    65205 Wiesbaden

    (Neue Adresse ab 1. Dezember 2022)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
    • Haltestelle: Am Hochfeld
      Linien:
      • Bus: Linie 15, 28
    • Haltestelle: Kreuzberger Ring
      Linien:
      • Bus: Linie 15, 28

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 611 3309-2449

    Telefax: +49 611 3309-2444

    E-Mail: immissionsschutz-wi@rpda.hessen.de

    E-Mail: Strahlenschutz-Wi@rpda.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht vom oder von der Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung (falls zutreffend) (Bauartzulassung = für Gerät allgemein; Stückprüfungsbestätigung = für das spezifische Gerät)
    • CE-Konformitätsbescheinigung (falls zutreffend)
    • Personaleinsatz, d. h. Nachweise zu Kenntnissen im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für an den Röntgenanlagen tätiges Personal

    Voraussetzungen

    Eine technische Röntgeneinrichtung kann betrieben werden, wenn diese spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt wird und die Prüfung durch die Behörde keine Versagungsgründe ergibt. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer technischen Röntgeneinrichtung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wenn Ihnen die Behörde den Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise die Vornahme der wesentlichen Änderung des Betriebs versagt, können Sie dagegen mit einer Klage vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.

    Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.

    Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiter-führende Prüfverfahren erforderlich sind.

    Sofern dies nicht erfolgt, können Sie mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise mit der Vornahme der wesentlichen Änderungen des Betriebs auch dann beginnen, wenn Ihnen die Behörde bereits vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht sind. Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.

    Fristen

    Antragsfrist: 4 Wochen (Vier Wochen vor der Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung.)

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Kosten

    Gebühr ab 100.00 EUR bis 2500.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Referat für Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) am 03.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.05.2023

    Stichwörter

    Anzeige, Basisschutzgerät, technisch, Schulröntgenanlage, Hochschutzgerät, Röntgenanlage, Röntgeneinrichtung, Röntgengeräte, Vollschutzgerät

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de