Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrtpersonal AnerkennungOnline erledigen

    Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrtpersonal beantragen

    Wenn Sie als Einzelperson oder Organisation Sprachprüfungen für Pilotinnen und Piloten durchführen möchten, müssen Sie beim Luftfahrt-Bundesamt eine Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen beantragen.

    Beschreibung

    Personen, die im Luftfahrtsektor tätig sind - zum Beispiel Pilotinnen und  Piloten - müssen über die nötigen Fremdsprachenkenntnisse verfügen und diese auch nachweisen, unter anderem in Form von einem Sprachnachweis in der eigenen Lizenz. Derartige Sprachprüfungen nehmen anerkannte Stellen ab. Organisationen und Einzelpersonen, die sich als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkennen lassen möchten, müssen einen Antrag beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) stellen.

    Als Einzelperson können Sie folgende Leistungen beantragen:

    • Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4
    • Änderung oder Erweiterung der Anerkennung für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen
      • Erweiterung um die geprüfte Sprache "Deutsch"
      • Anerkennung Beurteilung Erstsprache
      • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
      • sonstige Änderung oder Erweiterung
    • Standardisierung der Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: Sprachprüferinnen und Sprachprüfer werden zusätzlich durch das Luftfahrt-Bundesamt geschul
    • Aufhebung der Anerkennung

    Als Organisation können Sie folgende Leistungen beantragen:

    • Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (anerkannte Organisation)
    • Änderung des Prüfstellenhandbuchs (ab Revision 1)
    • Änderung oder Erweiterung der Anerkennung
      • Erweiterung um die geprüfte Sprache "Deutsch"
      • Erweiterung der Prüfberechtigung um eine höhere Stufe
      • Anerkennung zur Beurteilung der Erstsprache
      • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
      • Genehmigung eines Prüfungsformats
      • zusätzliche Schulung zur leitenden Sprachprüferin beziehungsweise zum leitenden Sprachprüfer
      • Überprüfung der Befähigung der Stufe 6
      • Erweiterung oder Streichung des Prüfpersonals
      • sonstige Änderung oder Erweiterung
      • Aufhebung der Anerkennung

    Online-Dienst

    Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrtpersonal online beantragen

    ID: B100019_109318246

    Beschreibung

    Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • giropay

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hermann-Blenk-Straße 26

    38108 Braunschweig

    Kontakt

    Fax: +49 531 2355-9099

    Telefon Festnetz: +49 531 2355-0

    E-Mail: poststelle@lba.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat L 2 (Sprachprüfende Stellen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hermann-Blenk-Straße 26

    38108 Braunschweig

    Referat L 2

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 531 23550

    Fax: +49 531 23554298

    E-Mail: sprachpruefungen@lba.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für den Antrag als Einzelprüferin oder Einzelprüfer auf Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4:

    • Teilnahmezertifikat für einen Qualifizierungskurs, das nicht älter als 2 Jahre ist
    • Nachweis über die Luftfahrtkenntnisse, zum Beispiel Lizenz für Flugzeugführerinnen und -führer, Flugsicherungspersonal oder Flugdienstberaterinnen und -berater
    • Nachweis über eigene Sprachkenntnisse
    • Prüfungssatz, gegebenenfalls im Entwurf
    • gegebenenfalls Nachweis über eine Zusatzqualifikation als Flugprüferin oder -prüfer

    Für den Antrag als Einzelprüferin oder -prüfer auf Änderung oder Erweiterung der Anerkennung für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen:

    • Erweiterung um die geprüfte Sprache "Deutsch"
    • Prüfungssatz, gegebenenfalls im Entwurf
    • Anerkennung zur Beurteilung der Erstsprache Englisch
    • Nachweise darüber, dass die Person mindestens 8 ihrer ersten 14 Jahre in einem Land verbracht hat, in dem die Amtssprache Englisch ist
    • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
    • Konzept zur Umsetzung des Online-Prüfungsverfahrens

    Für den Antrag als Organisation auf Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (anerkannte Organisation):

    • Prüfstellenhandbuch

    Für den Antrag als anerkannte Organisation auf Änderung des Prüfstellenhandbuchs:

    • geändertes Prüfstellenhandbuch in der entsprechenden Revision (ab Revision 1)

    Für den Antrag als anerkannte Organisation auf Änderung oder Erweiterung der Anerkennung: 

    • Erweiterung um die geprüfte Sprache "Deutsch"
      • ein einsatzfähiger Prüfungssatz je Format
    • Erweiterung der Prüfberechtigung um eine höhere Stufe
      • geändertes Prüfstellenhandbuch
      • Prüfungssätze
      • gegebenenfalls Nachweise zur Qualifikation des Personals
    • Anerkennung zur Beurteilung der Erstsprache Englisch
      • Nachweise darüber, dass die Prüferin oder der Prüfer mindestens 8 der ersten 14 Jahre in einem Land verbracht hat, in dem die Amtssprache Englisch ist
    • Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren
      • Konzept zur Umsetzung des Online-Prüfungsverfahrens
    • Genehmigung eines Prüfungsformats
      • Konzept des neuen Prüfungsformats (Testspezifikationen)
      • Mindestens 1 Modellprüfungssatz
    • Überprüfung der Befähigung der Stufe 6
      • Nachweis über entsprechende Sprachkenntnisse der Prüferin oder des Prüfers
    • Erweiterung oder Streichung des Prüfpersonals
      • Streichung:
        • Liste des zu streichenden Personals, aus der Vor- und Nachname sowie die Anerkennungsnummer hervorgehen
      • Hinzufügen (für jede Prüferin oder jeden Prüfer)
        • Teilnahmezertifikat für einen Qualifizierungskurs, das nicht älter als 2 Jahre ist
        • Nachweis über die Luftfahrtkenntnisse, zum Beispiel Lizenz für Flugzeugführerinnen und -führer, Flugsicherungspersonal oder Flugdienstberaterinnen und -berater
        • Nachweis über eigene Sprachkenntnisse
        • Prüfungssatz, gegebenenfalls im Entwurf
        • gegebenenfalls Nachweis über eine Zusatzqualifikation als Flugprüferin oder -prüfer

    Im Falle einer Vertretung:

    • Nachweis über Vertretungsberechtigung

    Voraussetzungen

    Stellen, die vom LBA für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen die Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV nachweisen durch:

    • ein Prüfstellenhandbuch entsprechend § 14 3. DV LuftPersV (im Fall einer Organisation) oder
    • durch ein auf Basis des Handbuchs für Einzelprüferinnen beziehungsweise Einzelprüfer absolvierten Standardisierungsgesprächs entsprechend § 15 3. DV LuftPersV (im Fall einer Einzelperson).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Anträge im Zusammenhang mit der Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen können Sie im Online-Verfahren stellen.

    • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und wählen Sie das Online-Formular an. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
    • Sie können die erforderlichen Unterlagen entweder direkt im Formular hochladen oder gesammelt in einem Downloadarchiv eines vertrauenswürdigen Servers bereitstellen, zum Beispiel BSCW.
    • Im Anschluss können Sie den Antrag über das Portal absenden
    • Alternativ können Sie den Antrag ausdrucken und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post, elektronisch als unterzeichneten Mailanhang oder per Fax an das LBA senden.
    • Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen meldet sich das LBA bei Ihnen.
    • Nach Prüfung der Unterlagen und gegebenenfalls notwendiger Iteration führt das LBA einen Aufsichtsbesuch oder Standardisierungsgespräch durch.
    • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, sendet das LBA Ihnen die Ergebnisdokumente zu.
    • Sie bezahlen die Gebühren.

    Fristen

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 2 Monate (Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4 (Einzelprüferinnen und Einzelprüfer))

    1 bis 3 Monate (Betrifft Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: Erweiterung um die geprüfte Sprache "Deutsch")

    1 bis 2 Monate (Betrifft Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: Anerkennung Beurteilung Erstsprache "Englisch")

    6 bis 12 Monate (Betrifft Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren)

    1 bis 3 Monate (Betrifft Einzelprüferinnen und Einzelprüfer: Sonstige Änderung oder Erweiterung)

    6 bis 18 Monate (Anerkennung einer Organisation als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (Organisation))

    1 bis 3 Monate (Betrifft Organisationen: Änderung des Prüfstellenhandbuchs (ab Revision 1))

    1 bis 3 Monate (Betrifft Organisationen: Erweiterung um die geprüfte Sprache "Deutsch")

    1 bis 2 Monate (Betrifft Organisationen: Anerkennung Beurteilung Erstsprache "Englisch")

    6 bis 12 Monate (Betrifft Organisationen: Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren)

    6 bis 12 Monate (Betrifft Organisationen: Genehmigung eines Prüfungsformats)

    2 bis 6 Monate (Zusätzliche Schulung zur leitenden Sprachprüferin oder zum leitenden Sprachprüfer)

    Kosten

    Aktuell fallen für Organisationen keine Gebühren an bei:

    • Änderung des Prüfstellenhandbuchs (ab Revision 1),
    • Erweiterung oder Streichung des Prüfpersonals
    • Aufhebung der Anerkennung.

    Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der englischen Sprache für Stufe 4 (Einzelprüferinnen und Einzelprüfer): Gebühr ab 250.00 EUR bis 3800.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Aktuell fallen keine Gebühren an für Einzelprüfer bei: Aufhebung der Anerkennung.: Gebühr ab 250.00 EUR bis 2200.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (Organisation): Gebühr ab 250.00 EUR bis 3800.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Zusätzliche Schulung zur leitenden Sprachprüferin oder zum leitenden Sprachprüfer.: Gebühr ab 100.00 EUR bis 150.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 03.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Stelle für Abnahme Sprachprüfungen, Prüfungssatz, Online-Prüfungsverfahren, Sprachprüfer, Verlängerungsprüfung, LBA, Prüfungsformat, Prüfpersonal, Einzelprüfer, Sprachkenntnisse, Sprachprüfung, Luftfahrt, Erstprüfung, Prüfstellenhandbuch, Luftfahrt-Bundesamt, Luftfahrtpersonal, Sprachprüferin, Organisation, Einzelprüferin, Anerkannte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English