Grundstückserwerb
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Beschreibung
Da es beim Grundstückskauf meist um erhebliche Werte geht, muss zum Abschluss des Kaufvertrags ein Notar oder eine Notarin hinzugezogen werden, der hierbei die Wünsche der Beteiligten in eine rechtlich einwandfreie Form bringt. Nach Abstimmung etwaiger Änderungswünsche muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden.
Oft ist es jedoch wichtig und hilfreich, bereits von Beginn an die Hilfe eines Notars oder einer Notarin beziehungsweise eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in Anspruch zu nehmen.
Achtung:
Der Abschluss eines Kaufvertrags macht Sie noch nicht zum Eigentümer des Grundstücks. Erst mit der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch geht das Grundstück in Ihr Eigentum über. Informieren Sie sich bei einer Notarin oder einem Notar bzw. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt über die Möglichkeiten, Ihre Interessen bis zur Eigentumsumschreibung zu sichern.
Grunderwerbsteuer und Eintragung im Grundbuch
Für die Grundbucheintragung benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
Dafür muss der Notar zunächst den Grundstückskauf beim Finanzamt anzeigen. Daraufhin erhalten Sie einen Bescheid über die Höhe der Grunderwerbsteuer. Als Bescheinigung über die Zahlung der Grunderwerbsteuer erhalten Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Am Ende der Kaufabwicklung steht die Eintragung ins Grundbuch
Siehe dazu auch
- Grunderwerbsteuer(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Bad Homburg v. d. Höhe: Grundstückserwerb (IES:Bad Homburg v. d. Höhe)
- Bad Homburg v. d. Höhe GrundstückserwerbKeine weiteren Hinweise vorhanden
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An eine Notarin/einen Notar Ihrer Wahl
Ansprechpartner
Stadt Bad Homburg v.d.Höhe - Liegenschaften
Adresse
Hausanschrift
Bahnhofstraße 16-18
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
(Stadtverwaltung - Technisches Rathaus)
Öffnungszeiten
TERMINE NUR NACH VEREINBARUNG Bitte setzen Sie sich mit der Fachabteilung in Verbindung. Bitte melden Sie sich vor dem Eintritt am Schalter im Eingangsbereich. Zugang nur mit eigener Mund-Nasen-Bedeckung. Bitte folgen Sie im Gebäude der Beschilderung und halten Sie Abstand. Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr.
Kontakt
Telefon: 06172 1006160
E-Mail: liegenschaften@bad-homburg.de
Kontaktperson
Frau Anja Best (Sachbearbeiterin)
Herr Lars Doering (Sachbearbeiter)
Frau Sophie Lecoutré (Sachbearbeiterin)
Frau Iris Rohde (Sachbearbeiterin)
Frau Inke Stichmann (Sachbearbeiterin)
Internet
Weitere Informationen
Stadt Bad Homburg v.d.Höhe - Stadtplanung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06172 06172 100-6130
E-Mail: kerstin.krause@bad-homburg.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Erwerb durch Einigung und Eintragung)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auflassung)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 311b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Verträge über Grundstücke)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)Für Sachverhalte, die vor dem 01.08.2013 anhängig oder Kosten und Gebühren, die vor dem 01.08.2013 fällig geworden sind, gilt die KostO (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Kosten
Die Kosten der notariellen Beurkundung sind in dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
festgelegt. Sie richten sich nach dem Geschäftswert.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 04.12.2019
Stichwörter
Elektronisches Grundbuch, Notar, Kaufvertrag, grundstueckkauf, Öffentliches Register, Grundstückskauf, Grundbuch, Auflassung, Erwerb Grundstück, Grundstückserwerb, gundstückkauf