personenbezogene Daten Löschung

    Personenbezogene Daten - Löschung von Daten

    Beschreibung

    Grundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise die Löschung Ihrer gespeicherten (personenbezogenen) Daten verlangen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ihren Antrag auf Löschung richten Sie an die Stelle, die Daten über Sie speichert.

    Ansprechpartner

    Stadt Kelsterbach - Datenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Mörfelder Straße 33

    65451 Kelsterbach

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Kolpingstraße
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Kolpingstraße
    Anzahl der Stellplätze: 44
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Rathaus
      Linien:
      • Bus: Linie 68, 72, 73, 74, 75
    • Haltestelle: Bahnhof
      Linien:
      • S-Bahn: Linie S8, S9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechstunde ohne Terminvergabe
    Mo: 08:00 – 12:00 Uhr
    Di:  08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
    (Ticketvergabe endet 15 Min. vor Ende der Sprechzeit)

    Sprechstunde mit  Terminvergabe
    Mi: 07:00 – 12:00 Uhr
    Do: 13:00 – 18:00 Uhr
    Fr: 08:00 – 13:00 Uhr
    Jeden 1. Samstag im Monat  10:00 – 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06107 773-418

    Telefax: 06107 1382

    E-Mail: datenschutz@kelsterbach.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Kelsterbach

    Empfänger: Stadt Kelsterbach

    IBAN: DE33 5001 0060 0006 6016 01

    BIC: PBNKDEFFXXX

    Bankinstitut: Postbank

    Stadt Kelsterbach

    Empfänger: Stadt Kelsterbach

    IBAN: DE49 5085 2553 0005 0000 13

    BIC: HELADEF1GRG

    Bankinstitut: Kreissparkasse Groß-Gerau

    Stadt Kelsterbach

    Empfänger: Stadt Kelsterbach

    IBAN: DE52 5019 0000 4101 5505 89

    BIC: FFVBDEFFXXX

    Bankinstitut: Frankfurter Volksbank

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Ihre Daten müssen gelöscht werden, wenn

    • die Speicherung unzulässig ist,
    • die speichernde Stelle Ihre Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt oder
    • personenbezogene Daten in Akten gespeichert werden, sofern die speichernde Stelle die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt.

    In bestimmten Dateien, zum Beispiel

    • des Bundeskriminalamtes,
    • der Landespolizei,
    • des Verfassungsschutzes,
    • der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden,
    • im Melderegister
    • und im Bundes- oder im Gewerbezentralregister
    • im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)

    müssen gespeicherte personenbezogene Daten

    • nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa
      • nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens,
      • nach Freispruch im Strafverfahren,
      • nach Umzug in eine andere Gemeinde,
    • oder nach Ablauf bestimmter Fristen

    gelöscht werden. Vielfach muss die Daten speichernde Behörde innerhalb genau festgelegter Fristen prüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist. Wie genau mit den Daten zu verfahren ist und welche Fristen einzuhalten sind, ist jeweils behördenspezifisch geregelt.

    Keine Löschung von Daten

    Ihre Daten werden nicht gelöscht, sondern gesperrt, wenn

    • Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihrer Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden oder
    • die Löschung Ihrer Daten wegen der besonderen Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
    • wenn der Löschung durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie einen Antrag auf Löschung, um das Verfahren anzustoßen. Er kann dementsprechend formlos schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch bei der Behörde oder dem Unternehmen eingereicht werden, die Ihre Daten vorhält. Die speichernde Stelle prüft sodann, ob die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies (teilweise) der Fall, löscht sie (teilweise) Ihre Daten und teilt Ihnen dies mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag (teilweise) ab.

    Im Falle der (teilweisen) Ablehnung oder von Anfang an können Sie sich (auch) an die zuständige Datenschutzkontrolle wenden.

    Von der Löschung Ihrer unzulässig gespeicherten Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich

    Kosten

    Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sonstiges

    Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes kann ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer nicht öffentlichen Stelle die Löschung personenbezogener Daten verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024

    Stichwörter

    Löschung von Daten, Personenbezogene Daten, gespeicherte Daten, Datensperrung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Date, Verkehrszentralregister, Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenschutzgesetz, Widerspruchsrecht gegen die Erhebung, Datenschutz

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de