Gewerbe anmelden
Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
- Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Online-Dienste
Gewerbeanmeldung, -abmeldung und -ummeldung online
Online erledigen
Vertrauensniveau
unbestimmt
Zuständigkeit
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung. Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Ansprechpartner
Stadt Ginsheim-Gustavsburg - Gewerbeangelegenheiten
Beschreibung
Für einen Termin in den Rathäusern setzen Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail mit den Mitarbeiter*innen in Verbindung.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Freitag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit - Zentrale (06134/585-300):
Montag - Mittwoch: 9.00 Uhr - 14.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 Uhr - 12.30 Uhr
13.30 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Adresse
Postanschrift
Dr.-Herrmann-Straße 32
65462 Ginsheim-Gustavsburg
Kontakt
Telefon: 06144 20211
E-Mail: gewerbe@gigu.de
Kontaktperson
Frau Mandy Berend
Hausanschrift
Hausanschrift
Fax: 06134 557967
Telefon Festnetz: 06144 20-211
E-Mail: buergerbuero@gigu.de
Herr Dennis Kronauer
Herr Sven Landau
Hausanschrift
Hausanschrift
Fax: 06134 557967
Telefon Festnetz: 06144 20-211
E-Mail: buergerbuero@gigu.de
Frau Alice Nachtmann
Hausanschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06144 20-211
Fax: 06144 925129
E-Mail: buergerbuero@gigu.de
Frau Simone Pfaff
Hausanschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06144 20-211
Fax: 06144 925129
E-Mail: buergerbuero@gigu.de
Frau Sandra Sigmund
Hausanschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06144 20-211
Fax: 06134 557967
E-Mail: buergerbuero@gigu.de
Frau Linda Soyka
Hausanschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06144 20-211
Fax: 06134 557967
E-Mail: buergerbuero@gigu.de
Frau Kübra Tavsan
Hausanschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06144 20-211
Fax: 06134 557967
E-Mail: buergerbuero@gigu.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
- bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
- Zustimmungserklärung Gesellschafter
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Formulare
Hinweise für Ginsheim-Gustavsburg: Gewerbe anmelden
Gewerbeanmeldung: GewANmeldung.pdf
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular "Gewerbe-Anmeldung" (GewA 1) .
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten "Gewerbeschein"), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Weitere Informationen
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 02.11.2015
Stichwörter
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