Kirchensteuer Festsetzung
Beschreibung
Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Dies setzt eine staatlich anerkannte Steuerordnung voraus. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben. Bei glaubensverschiedenen Ehegatten besteht die Möglichkeit, ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds kann auf die Finanzämter übertragen werden. Daneben gibt es regional vereinzelt die Kirchensteuer vom Grundbesitz und das Kirchgeld. Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf die Gemeinden übertragen werden. Das Kirchgeld kann nur von der Religionsgemeinschaft selbst erhoben werden.
Zuständigkeit
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Gebiet Sie aktuell mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind.
Ansprechpartner
Stadt Gernsheim - Bürgerservice
Adresse
Postanschrift
Stadthausplatz 1
Postfach
64579 Gernsheim
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde
Formulare
Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.
- ELSTER:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Außerdem gibt es noch die Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld.
Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z. B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt erklären.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 140 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V. mit Artikel 137 Abs. 6 Die Verfassung des Deutschen Reichs (WRV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer. Sind Sie verheiratet und gehört Ihr Ehegatte nicht zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt das besondere Kirchgeld in Betracht.
Kosten
Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland Pfalz
Stichwörter
Kircheneintritt, evangelisch, elektronische Steuererklärung, Steuererklärung, Finanzamt, katholisch, Kirchenaustritt, Steuerbescheid