Bei Verwarnungs- und Bußgeldern im Straßenverkehr der oder dem Beschuldigten die Anhörung gewähren
Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben, wird Ihnen mit einer Anhörung die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
Hinweise für Büttelborn: Bei Verwarnungs- und Bußgeldern im Straßenverkehr der oder dem Beschuldigten die Anhörung gewähren
- https://owi21oa.ekom21.de/OA/06433003/:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Beschreibung
Wenn Sie per Anschreiben darüber informiert worden sind, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben sollen, wird Ihnen dort auch mitgeteilt, dass Sie die Anhörung nutzen können.
Damit wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern und zum Beispiel die Angaben der Behörde zu widerlegen.
Es besteht keine Verpflichtung, die Anhörung zu nutzen.
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Online-Dienst
Online-Anhörung Ordnungswidrigkeiten
Online erledigen
Vertrauensniveau
unbestimmt
Ansprechpartner
Gemeinde Büttelborn - Ordnungs- und Personenstandsverwaltung - Fachdienst 22
Adresse
Postanschrift
Mainzer Straße 13
Postfach
64572 Büttelborn
(Rathaus)
Postanschrift
Postfach 120
64570 Büttelborn
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Di. 08:00 - 12:00 Uhr
Mi. 08:00 - 12:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis: Sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 06152 1788-71
Telefon: 06152 1788-72
Telefax: 06152 1788-98
Telefax: 06152 1799-97
E-Mail: ordnungsamt@buettelborn.de
E-Mail: standesamt@buettelborn.de
Kontaktperson
Herr Max Vatter
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 120
64570 Büttelborn
Fax: 06152 1788-97
Telefon Festnetz: 06152 1788-72
E-Mail: m.vatter@buettelborn.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Anhörungsbogen
- Alternativ: Anschreiben mit dem Aktenzeichen sowie dem Zugangscode, falls Sie die Anhörung online nutzen möchten
Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: nein
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Voraussetzungen
- Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen
Rechtsgrundlage(n)
- § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Einspruch
Verfahrensablauf
- Die zuständige Behörde sendet Ihnen die Mitteilung zu, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben sollen.
- In dem Schreiben werden Sie darüber informiert, dass Sie sich zu dem Vorwurf äußern können.
- Sie können Ihre Angaben schriftlich auf dem Anhörungsbogen oder online machen.
- Wenn Sie die Angaben schriftlich machen möchten, füllen Sie die Felder auf dem Anhörungsbogen aus und senden ihn anschließend per Post an die zuständige Behörde.
- Wenn Sie die Angaben online machen möchten, folgen Sie dem in dem Schreiben angegebenen Link und geben Sie dort den im Schreiben genannten Zugangscode ein. Anschließend füllen Sie die geforderten Felder aus und drücken auf den Button "Absenden".
- Nach Prüfung Ihrer Angaben informiert Sie die Behörde, ob der Vorwurf bestehen bleibt.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 24.05.2022
Stichwörter
Äußerung, Ordnungswidrigkeit, Anhörung, Verkehrskontrolle, Bußgeld, Anhörungsbogen, Verwarnungsgeldbescheid, Verkehrsverstoß, Straßenverkehr, Verwarnungsgeld