Geburten, Geburtsanmeldung
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Ansprechpartner
Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Fachbereich: Standesamt, Kinder, Jugend, Senioren, Soziales, Sicherheit und Ordnung
Adresse
Postanschrift
Georg-Kaiser-Platz 3
Postfach
64342 Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Standesamt
Adresse
Postanschrift
Georg-Kaiser-Platz 3
64342 Seeheim-Jugenheim
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:30 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Derzeit steht Ihnen das Standesamt nur telefonisch zur Verfügung. Für den persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin. Bestatter bitten wir sich ebenfalls telefonisch anzukündigen und einen Termin mit uns zu vereinbaren.
Kontakt
Telefon: 06257 990-250
Telefax: 06257 990-487
E-Mail: standesamt@seeheim-jugenheim.de
Kontaktperson
Frau Lena Metzner
Postanschrift
Georg-Kaiser-Platz 3
64342 Seeheim-Jugenheim
Telefon Festnetz: 06257 990-252
Fax: 06257 990-487
Frau Mira Seeger
Postanschrift
Georg-Kaiser-Platz 3
64342 Seeheim-Jugenheim
Telefon Festnetz: 06257 990-254
Fax: 06257 990-487
E-Mail: mira.seeger@seeheim-jugenheim.de
Frau Mirjam Sturm
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06257 990-253
erforderliche Unterlagen
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
- Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie im Hessen-Finder unter der Leistungsbeschreibung "Geburtsurkunde"
Bitte beachten Sie außerdem das unten verlinkte Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
- Geburtsurkunde
- Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim LohnsteuerabzugService.Hessen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Geburtsurkunde, Frühgeburt, Bescheinigung Geburt, Urkunde (Geburtsurkunde), Standesamt, Mehrlingsgeburt, Geburtsanzeige, Anonyme Geburt, Internationale Geburtsurkunde, Geburt, Geburtsbeurkundung, Antrag Geburtsurkunde, Geburten, mehrsprachige Geburtsurkunde, Geburtsanmeldung