Vorhaben- und Erschließungsplan Einsicht gewähren

    Jedermann hat das Recht, in den Vorhaben- und Erschließungsplan einzusehen.

    In den Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedermann Einsicht nehmen.

    Beschreibung

    Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
    In dem Plan sind die Details des Vorhabens und der zugehörigen Erschließungsmaßnahmen festgelegt, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
    In die relevanten Unterlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung des Bebauungsplans und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde) kann jedermann Einsicht nehmen.

    zuständige Stelle

    Gemeinde

    Zuständigkeit

    Bauplanungsamt

    Ansprechpartner

    Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Städtebauliche Planung + Umwelt

    Adresse

    Postanschrift

    Georg-Kaiser-Platz 3

    64342 Seeheim-Jugenheim

    Öffnungszeiten

    Für den persönlichen Besuch hat das Rathaus folgende Öffnungszeiten: Montag und Dienstag: 08.00 bis 12.30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06257 990200

    E-Mail: dietmar.mueller@seeheim-jugenheim.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Angabe der Nummer oder der Bezeichnung des betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

    Formulare

    Formloser Antrag des Bürgers

    Voraussetzungen

    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss in der Fassung, die er endgültig erhalten hat, bekanntgemacht worden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

    Fristen

    Die Unterlagen müssen ständig, d.h. während seiner gesamten Geltungsdauer, aber auch noch nach seiner Aufhebung, bereitgehalten werden.

    Bearbeitungsdauer

    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen müssen jederzeit griffbereit vorhanden sein bzw. innerhalb angemessener Zeit herbeigeschafft werden. Dabei kann die Einsichtnahme jedoch grundsätzlich auf die Dienststunden der Behörde oder - falls Abweichungen bestehen - auf die Besuchsstunden beschränkt werden.

    Kosten

    Die Einsichtnahme ist kostenfrei (es können jedoch Kosten erhoben werden, falls z.B. Ablichtungen von den Unterlagen gewünscht werden).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 28.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.04.2024

    Stichwörter

    zusammenfassende Erklärung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de