Leichenpass Ausstellung

    Leichenpass

    Beschreibung

    Für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt.

    Auch für die Überführung einer Leiche von Hessen in andere Bundesländer ist ein Leichenpass erforderlich, wenn deren Rechtsvorschriften für die Beförderung oder Bestattung der Leiche einen Leichenpass benötigen.

    Zuständigkeit

    An die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Sterbeortes.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Friedhof + Bestattungswesen

    Adresse

    Postanschrift

    Schulstraße 12

    64342 Seeheim-Jugenheim

    Öffnungszeiten

    Für den persönlichen Besuch hat das Rathaus folgende Öffnungszeiten: Montag und Dienstag: 08.00 bis 12.30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06257 990-205

    E-Mail: friedhofsverwaltung@seeheim-jugenheim.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Fachbereich: Hauptverwaltung + Finanzen

    Adresse

    Postanschrift

    Schulstraße 12

    64342 Seeheim-Jugenheim

    Öffnungszeiten

     Montag und Dienstag: 08.00 bis 12.30 Uhr

     Donnerstag: 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr 

     Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr

    Die Bediensteten des Fachdienstes Personal sind zu den Öffnungszeiten grundsätzlich zu erreichen. Aufgrund von Teilzeitbeschäftigungen ist jedoch nicht jeder Arbeitsplatz durchgehend besetzt. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Termin direkt mit der/dem zuständigen Mitarbeiter/in. 

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
    • Leichenschauschein
    • Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch das Bestattungsunternehmen
    • Bescheinigung des Bestattungsunternehmens, dass die Beförderung mit einem zur Leichenbeförderung bestimmtes Fahrzeug durchgeführt wird.
    • gegebenenfalls schriftliche Vollmacht für das beauftragte Bestattungsunternehmen
    • bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder bei der Leiche einer unbekannten Person:
      Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts
    • ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen, sofern der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Leichenpass muss von dem für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen beziehungsweise von dem mit dem Transport beauftragten Bestattungsunternehmen beantragt werden.
     

    Kosten

    Für die Ausstellung eines Leichenpasses fällt eine Gebühr von 28,00 Euro an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Feuerbestattungsgesetz, Leichenaufbewahrung, Beerdigung, Leiche, Beerdigungsinstitut, Bestattungsinstitut, Leichenüberführung, Seebestattung, tot, Leichenausgrabung, Leichenwagen, Leichenhalle, Totenschein, Überführung, Bestatter, Leichnam, Leichenverordnung, Feuerbestattung, Tod, Sterbefall, Leichenpass, Leichenwesen, Bestattung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de