Veranstaltungen: StVO - Erlaubnisse und Ausnahmen
Beschreibung
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:
- Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz
- Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Volksradfahren mit mehr als 100 Teilnehmern, Fußmärsche, Staffelläufe, Volkswandern mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig)
- Umzüge
- Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des "Versammlungsgesetzes" sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche Kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
Voraussetzungen Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
- Versammlungsgesetz(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, mit Ausnahme von Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern. Dort ist der Landrat als Straßenverkehrsbehörde zuständig.
Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.
Ansprechpartner
Gemeinde Otzberg - Sicherheit und Ordnung
Adresse
Postanschrift
Otzbergstraße 13
Postfach
64853 Otzberg
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Mi. 16.00 Uhr - 18.30 Uhr
Fr. 09.00 Uhr - 11.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06162 9604-300
Telefax: 06162 9604-128
E-Mail: ordnungsamt@otzberg.de
Internet
Weitere Informationen
Aufzug vorhanden / Rollstuhlgeeignet: Nur im Erdgeschoss über den Haupteingang.
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - 730 Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 3
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 54
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Jägertorstraße 207
Postfach
64289 Darmstadt
Öffnungszeiten
https://www.ladadi.de/verkehr-verbraucherschutz-sicherheit.html
Kontakt
E-Mail: verkehr-fachbereich@ladadi.de
Internet
Bankverbindung
Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Empfänger: Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg
IBAN: DE21 5085 2651 0033 2001 14
BIC: HELADEF1DIE
Bankinstitut: Sparkasse Dieburg
Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Empfänger: Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg
IBAN: DE47 5085 0150 0000 5490 96
BIC: HELADEF1DAS
Bankinstitut: Stadt- u. Kreissparkasse Darmstadt
Stichwörter
Auto, Baustellen, Fahrtenbuch, Fahrzeug, Führerschein, Kfz, Motorrad, Personenbeförderungsschein, Schilder, Straßen
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan etc.
- schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfern-straßengesetzes bzw. §§ 16, 17 des Hessischen Straßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
- Streckenplan
- Versicherungsnachweise
- gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- §§ 29, 45 und 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Gebühren-Nr. 263 der Anlage zu § 1 GebOSt
- § 8 Bundesfernstraßengesetz
- §§ 16, 17 Hessisches Straßengesetz
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei sehr großen Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; innerhalb der zutreffenden Gebührennummer nach der Größe der Veranstaltung. Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Veranstaltungen, Veranstaltungen auf Straßen, Umzüge, StVO, Radrennen, Straßenverkehrsordnung, Märkte, Triathlonveranstaltung, Motorsportliche Veranstaltung, Straßenfeste, Kfz, Umzugsgenehmigungen, Strassenverkehrsordnung