Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

    Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

    Die Bescheinigung über ein vermitteltes internationales Adoptionsverfahren kann auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 

    Beschreibung

    Die Auslandsvermittlungsstelle stellt den Adoptiveltern eine Bescheinigung über eine stattgefundene Vermittlung aus, wenn ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert wurde. 
    Mit dieser Bescheinigung kann die Adoption in  behördlichen Verfahren belegt werden, die im Zusammenhang mit dem angenommenen Kind stehen.

    Die Bescheinigung gilt für zwei Jahre und die Geltung erlischt, sobald eine Entscheidung über die Anerkennung der Auslandsadoption durch das Familiengericht vorliegt. Falls innerhalb der zwei Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, kann die Bescheinigung auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. 

    Achtung: Bei vermittelten Adoptionen aus einem Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt. Stattdessen stellt der Herkunftsstaat des Kindes eine Artikel 23 HAÜ Bescheinigung aus.

    zuständige Stelle

    Die für Sie zuständige Auslandsvermittlungsstelle, die das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt hat. 

    Zuständigkeit

    Die für Sie zuständige Auslandsvermittlungsstelle, die das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt hat. 

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - Jugendamt - 531.7 Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung

    Adresse

    Hausanschrift

    Jägertorstraße 207

    64289 Darmstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Mina-Rees-Straße 6

    64295 Darmstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Termine können in der Zeit zwischen 8.00h und 16.00h und im Bedarfsfall nach Absprache auch außerhalb der Öffnungszeiten wahrgenommen werden.

    Der tägliche Bereitschaftsdienst bearbeitet akute Notfälle. Die Erreichbarkeit erfolgt über das Sekretariat im Haus.

    Kontakt

    Telefon: 06151 881-1408

    E-Mail: Pflegekinderdienst@ladadi.de

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Ein erfolgreiches internationales Adoptionsverfahren wurde durchgeführt und ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens vermittelt. Die Anerkennung der erfolgten Adoption wurde im Familiengericht beantragt und eine § 2d Bescheinigung durch die Auslandsvermittlungsstelle wurde ausgestellt.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Falls innerhab von zwei Jahren das gerichtliche Verfahren auf Annerkennungs- und Wirkungsfeststellung der ausländischen Adoption nicht abgeschlossen werden konnte, kann ein Antrag auf Verlängerung der Bescheinugung um ein weiteres Jahr gestellt werden. Der Antrag ist bei der für Sie tätigen Auslandsvermittlungsstelle zu stellen. Eine Verlängerung kann nur einmalig erfolgen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 18.09.2023

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Internationale Adoption, Adoptionsverfahren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019