Erdaufschluss - Arbeiten mit mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser anzeigen
Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können? Dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde anzeigen.
Hinweise für Darmstadt-Dieburg: Spezielle Hinweise für Kreis Darmstadt-Dieburg
Für gewisse Tatbestände besteht weiterhin eine Erlaubnispflicht.
Beschreibung
Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.
Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:
- Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung
- Altlastenerkundung (außer Grundwassermessstellen)
- Brunnen
- Geochemische Untersuchung
- Geophysikalische Untersuchung
- Geothermische Aufschlusszwecke (Sonstige)
- Grundwassermessstelle (außer Brunnen)
- Ingenieurgeologische Untersuchung oder Baugrunduntersuchung
- Kartierung (außer Basisbohrung)
- Rohstofferkundungsbohrung
- Sonstige Aufschlusszwecke
- Geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen
Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.
Hinweise für Darmstadt-Dieburg: Spezielle Hinweise für Kreis Darmstadt-Dieburg
Die Benutzung von Grundwasser (meistens Entnahme) bedarf grundsätzlich nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer Erlaubnis oder Bewilligung.
Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Eine geplante Benutzung von Grundwasser ist der Unteren Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Baubeginn anzuzeigen. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen. Im Rahmen der Anzeige erfolgt durch die zuständige Untere Wasserbehörde eine Prüfung hinsichtlich des Erfordernisses einer Erlaubnis. Bei einer Brunnentiefe von mehr als 10 m ist dies generell gegeben. In diesem Fall dürfen die Arbeiten zudem nur durch ein nach Arbeitsblatt DVGW W 120-1 zertifiziertes Unternehmen durchgeführt werden. Rammbrunnen mit den geeigneten Ausbaumaterialien aus einem Fach- oder Baumarkt können meist selbst hergestellt werden. Angaben zu Grundwasserständen erhalten Sie beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden, oder beim örtlichen Wasserversorger.
Die erlaubnisfreie Grundwassernutzung beinhaltet jedoch nicht die erforderliche Erlaubnis, Stoffe (PE-Rohre, Schüttgut und Bohremulsion) ins Grundwasser einzubringen. Erlaubnisfrei bleibt lediglich die Entnahme durch Einbringen (Einrammen) handelsüblicher Rohre (Rammsonden) bzw. die Bohrung von Brunnen mit einer maximalen Tiefe von 10 m.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte, meistens die Unteren Wasserbehörden
Hinweise für Darmstadt-Dieburg: Spezielle Hinweise für Kreis Darmstadt-Dieburg
Die untere Wasserbehörde ist zuständig für die Grundwasserentnahme von Mengen bis zu 3.600 m3 pro Jahr, soweit sie nicht zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung erfolgen. Darüber hinaus ist die obere Wasserbehörde, das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - Untere Wasserbehörde
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06151 881-2209
E-Mail: Wasser+Boden@ladadi.de
Formulare
Hinweise für Darmstadt-Dieburg: Spezielle Hinweise für Kreis Darmstadt-Dieburg
Handlungsgrundlage(n)
Hinweise für Darmstadt-Dieburg: Spezielle Hinweise für Kreis Darmstadt-Dieburg
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Hessisches Wassergesetz (HWG)
§ 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 29 Hessisches Wassergesetz (HWG)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Sofern es sich bei Ihrem Anliegen um eine Anzeige handelt, dürfen Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, wenn Sie innerhalb eines Monats nichts von der Behörde gehört haben.
Sollte für Ihr Vorhaben eine wasserrechtliche Zulassung, Befreiung oder Genehmigung nötig sein, werden Sie innerhalb eines Monats eine Rückmeldung erhalten.
Fristen
Die Anzeige muss erfolgen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 29.03.2023
Stichwörter
Baugrundsondierung, Kellerbau, Bohrung, Baugrunduntersuchung, Altlastenerkundung, Geophysikalische Untersuchung, Kartierung, Grundwassermessstelle, Rohstoffe, Ingenieurgeologische Untersuchung, Bodeneingriff, Altbergbauerkundung, Erdaufschluss, Pfahlgründung, Brunnen, Bohranzeige, Bauvorhaben, Hohlraumerkundung, Erdarbeiten, Grundwasser