Kündigungsschutz
Beschreibung
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht für
werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz
(MuSchG). Er beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber. D. h., das Kündigungsverbot gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Der Kündigungsschutz besteht bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht auch für Personen, die von ihrem Arbeitgeber
Elternzeit
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verlangt haben.
Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Während der Elternzeit gilt damit grundsätzlich der gleiche Kündigungsschutz wie für Frauen vor und nach der Geburt. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn.
Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Er gilt auch für Beschäftigte, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber ausüben, sowie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für diejenigen, die nach der Geburt des Kindes zwar keine Elternzeit in Anspruch nehmen, jedoch bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit in zulässigem Umfang von bis zu 30 Wochenstunden fortsetzen.
Beschäftigte dürfen in der
Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz
(PflegeZG) ebenfalls nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der Arbeitsverhinderung durch Pflegezeit nicht kündigen.
In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber nach MuSchG, BEEG und PflegeZG einen Antrag auf "ausnahmsweise Zulassung der Kündigung" beim Regierungspräsidium stellen und sich vom Kündigungsverbot der Gesetze befreien lassen.
Ebenso besteht ein besonderer Kündigungsschutz für
Menschen mit Behinderung
.
Der besondere Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen. Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Der Entscheidung voraus geht die Prüfung, ob eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Weiterbeschäftigung auch unter Einsatz beratender, technischer sowie finanzieller Hilfen möglich ist.
- Behinderte Menschen im Beruf - Integrationsamt:(Landeswohlfahrtsverband Hessen)
- Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen:(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Zwingenberg - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Rathaushof
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 15.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr
Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr
Kontakt
E-Mail: buergerbuero@zwingenberg.de
Kontaktperson
Frau Gerhardt (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: 06251 7003-21
E-Mail: n.gerhardt@zwingenberg.de
Herr Sauer (Sachbearbeiter)
Herr Reimund (Sachbearbeiter)
Telefon Festnetz: 06251 7003-10
E-Mail: a.reimund@zwingenberg.de
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6151 12-4001
Telefax: +49 611 3276-48655
E-Mail: arbeitsschutz@rpda.hessen.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Kündigungsschutz, Kündigung