Bestellung einer verantwortlichen Person nach § 21 SprengG anzeigen
Wenn Sie als Inhaber eines Betriebes eine verantwortliche Person nach dem Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen.
Verantwortliche Personen sind hierbei insbesondere die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.
Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
Online-Dienste
Anzeigen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)
Online erledigen
Vertrauensniveau
niedrig
zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt
Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
- Einheitlicher Ansprechpartner HessenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6151 12-4001
Telefax: +49 611 3276-48655
E-Mail: arbeitsschutz@rpda.hessen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erlaubnis nach § 7 SprengG
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Personen, die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt sind
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Rechtsgrundlage(n)
- § 21 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
- Sie reichen die Anzeige und alle notwendigen Dokumente ein.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums DarmstadtKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums GießenKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Bezeichnung: Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regie-rungspräsidiums KasselKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Arbeitswelt Hessen(Portal des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und dem Sozialnetz Hessen)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023
Stichwörter
Feuerwerk, Betriebsmeister, Sprengstoff, Lagerverwalter, Verantwortliche Person, Pyrotechnik, Verbringer, SprengG, Explosionsgefährliche Stoffe, Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung, explosionsgefährliche Stoffe, Sprengberechtigte