Zweitwohnung / Nebenwohnung
Sie möchten eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen? Dann müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Online-Dienst
zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.
Zuständigkeit
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.
Ansprechpartner
Bürgerbüro/Team Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 8.00 - 16.00 Uhr
Dienstag: 10.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 10.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Samstag: 10.00 - 13.00 Uhr
Annahme von Kfz. Dienstleistungen bis 30 Minuten vor Schließung.
Kontakt
Telefon: 06251 58263-0
Telefax: 06251 58263-30
E-Mail: buergerbuero@bensheim.de
Kontaktperson
Frau Bianca Chrost
Frau Claudia Erb
Frau Nicole Jung-Pfeiffer
Herr Bodo Keil (Teamleiter)
Frau Kathrin Kunert
Frau Birgit Mai
Frau Sarah Meißner
Hausanschrift
Frau Ute Neugebauer
Frau Sabine Patterson
Frau Beate Pesciaroli
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 58263-0
E-Mail: buergerbuero(at)bensheim.de
Frau Daniela Pfleger
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 58263-0
E-Mail: buergerbuero(at)bensheim.de
Frau Michaela Rasse
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 58263-0
E-Mail: buergerbuero(at)bensheim.de
Frau Sandra Trillig
Herr Torsten Walter
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 58263-75
E-Mail: buergerbuero(at)bensheim.de
Herr Dirk Walther
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06251 58263-0
E-Mail: buergerbuero(at)bensheim.de
Weitere Informationen
Neben dem Bürgerbüro in der Hauptstraße 39 gibt es eine weitere Verwaltungsstelle in Bensheim-Auerbach, Darmstädter Straße 166, Tel.: 06251-703329, Fax: 06251-8690165, Öffnungszeiten: Montag - Freitag, 08.00 - 12:00 Uhr und Dienstag, 14:00 - 17:30 Uhr
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Formulare
Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.
Voraussetzungen
Bezug einer weiteren Wohnung, die aber nicht vorwiegend genutzt wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020
Stichwörter
Zweitwohnung, Zweitwohnsitz, Zweitwohnsitz anmelden